RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2010 Geschäftszahl2009/13/0241 RechtssatzIm vorliegenden Fall beantragte der Vater, ein ungarischer Staatsbürger, der in Österreich wohnhaft und berufstätig ist, eine Differenzzahlung zur Familienbeihilfe für seinen Sohn T. Der Vater sei seit Februar 1989 rechtskräftig geschieden. Seine geschiedene Ehefrau wohne in Ungarn und beziehe dort Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie habe das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder, und zwar die Tochter sowie den gemeinsamen volljährigen Sohn T, der bei der Mutter haushaltszugehörig sei. Der Vater habe einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 20% seines jeweiligen Nettodurchschnittsverdienstes für die Kinder, mindestens aber 1.500 Forint, zu leisten und besuche seinen Sohn regelmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im Gefolge des Urteiles des EuGH vom
- November 2009, C-363/08, Romana Slanina, ergangenen Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2009/15/0207, ausgesprochen, dass die nationale Rechtslage nach § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 FLAG durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (kurz: VO) keine Änderung dahingehend erfährt, dass der Mutter in diesen Fällen ein unbedingter Anspruch eingeräumt wird. Pro Monat und Kind gebührt die Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 4 FLAG). Daran ändern die Regelungen der VO nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe - oder gegebenenfalls bloß auf eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG - allein dem in Österreich wohnhaften Elternteil zu, wenn er im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG überwiegend die Unterhaltskosten trägt. Das angeführte Urteil des EuGH (Randnr. 32) steht dem nicht entgegen, betraf dieses Urteil doch den Fall der Rückforderung von Familienbeihilfe, die an die haushaltsführende Mutter nach ihrem Wegzug aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat für Kinder weiter gewährt worden ist, deren unterhaltspflichtiger Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Auffassung, dass der Anspruch des Vaters auf Familienbeihilfe davon abhängig ist, ob er die Unterhaltskosten für seinen Sohn überwiegend getragen hat. Hierbei kommt es darauf an, ob der Vater den Geldunterhalt leistet (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2009/15/0207). Der Umstand, dass die Mutter des Kindes die Betreuungsleistungen erbringt, steht dem nicht entgegen.Im vorliegenden Fall beantragte der Vater, ein ungarischer Staatsbürger, der in Österreich wohnhaft und berufstätig ist, eine Differenzzahlung zur Familienbeihilfe für seinen Sohn T. Der Vater sei seit Februar 1989 rechtskräftig geschieden. Seine geschiedene Ehefrau wohne in Ungarn und beziehe dort Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie habe das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder, und zwar die Tochter sowie den gemeinsamen volljährigen Sohn T, der bei der Mutter haushaltszugehörig sei. Der Vater habe einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 20% seines jeweiligen Nettodurchschnittsverdienstes für die Kinder, mindestens aber 1.500 Forint, zu leisten und besuche seinen Sohn regelmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im Gefolge des Urteiles des EuGH vom
- November 2009, C-363/08, Romana Slanina, ergangenen Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2009/15/0207, ausgesprochen, dass die nationale Rechtslage nach Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, FLAG durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (kurz: VO) keine Änderung dahingehend erfährt, dass der Mutter in diesen Fällen ein unbedingter Anspruch eingeräumt wird. Pro Monat und Kind gebührt die Familienbeihilfe nur einmal (Paragraph 10, Absatz 4, FLAG). Daran ändern die Regelungen der VO nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe - oder gegebenenfalls bloß auf eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, FLAG - allein dem in Österreich wohnhaften Elternteil zu, wenn er im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FLAG überwiegend die Unterhaltskosten trägt. Das angeführte Urteil des EuGH (Randnr. 32) steht dem nicht entgegen, betraf dieses Urteil doch den Fall der Rückforderung von Familienbeihilfe, die an die haushaltsführende Mutter nach ihrem Wegzug aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat für Kinder weiter gewährt worden ist, deren unterhaltspflichtiger Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Auffassung, dass der Anspruch des Vaters auf Familienbeihilfe davon abhängig ist, ob er die Unterhaltskosten für seinen Sohn überwiegend getragen hat. Hierbei kommt es darauf an, ob der Vater den Geldunterhalt leistet vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2009/15/0207). Der Umstand, dass die Mutter des Kindes die Betreuungsleistungen erbringt, steht dem nicht entgegen.