RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2010 Geschäftszahl2009/13/0243 RechtssatzIm vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer, ein griechischer Staatsbürger, der in Österreich wohnhaft und beschäftigt ist, für den Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2005 die Gewährung eine Differenzzahlung zur Familienbeihilfe für seine vier Kinder, die bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers in Ungarn lebten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im Gefolge des Urteiles des EuGH vom
- November 2009, C-363/08, Romana Slanina, ergangenen Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2009/15/0207, ausgesprochen, dass die nationale Rechtslage nach § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 FLAG durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 keine Änderung dahingehend erfährt, dass der Mutter in diesen Fällen ein unbedingter Anspruch eingeräumt wird. Pro Monat und Kind gebührt die Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 4 FLAG). Daran ändern die Regelungen der VO nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe - oder gegebenenfalls bloß auf eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG - allein dem in Österreich wohnhaften Elternteil zu, wenn er im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG überwiegend die Unterhaltskosten trägt. Das angeführte Urteil des EuGH (Randnr. 32) steht dem nicht entgegen, betraf dieses Urteil doch den Fall der Rückforderung von Familienbeihilfe, die an die haushaltsführende Mutter nach ihrem Wegzug aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat für Kinder weiter gewährt worden ist, deren unterhaltspflichtiger Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abweisungsbescheides sind Feststellungen darüber erforderlich, ob der Beschwerdeführer die Kosten des Unterhalts (im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967) überwiegend getragen hat.Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer, ein griechischer Staatsbürger, der in Österreich wohnhaft und beschäftigt ist, für den Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2005 die Gewährung eine Differenzzahlung zur Familienbeihilfe für seine vier Kinder, die bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers in Ungarn lebten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im Gefolge des Urteiles des EuGH vom
- November 2009, C-363/08, Romana Slanina, ergangenen Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2009/15/0207, ausgesprochen, dass die nationale Rechtslage nach Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, FLAG durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 keine Änderung dahingehend erfährt, dass der Mutter in diesen Fällen ein unbedingter Anspruch eingeräumt wird. Pro Monat und Kind gebührt die Familienbeihilfe nur einmal (Paragraph 10, Absatz 4, FLAG). Daran ändern die Regelungen der VO nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe - oder gegebenenfalls bloß auf eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, FLAG - allein dem in Österreich wohnhaften Elternteil zu, wenn er im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FLAG überwiegend die Unterhaltskosten trägt. Das angeführte Urteil des EuGH (Randnr. 32) steht dem nicht entgegen, betraf dieses Urteil doch den Fall der Rückforderung von Familienbeihilfe, die an die haushaltsführende Mutter nach ihrem Wegzug aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat für Kinder weiter gewährt worden ist, deren unterhaltspflichtiger Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abweisungsbescheides sind Feststellungen darüber erforderlich, ob der Beschwerdeführer die Kosten des Unterhalts (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967) überwiegend getragen hat.