RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.07.2009 Geschäftszahl2009/15/0053 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor den Liebhabereiverordnungen muss, um beurteilen zu können, ob eine Betätigung auf Dauer gesehen geeignet ist, Überschüsse abzuwerfen, ein längerer Zeitraum der Betätigung beobachtet werden. Der Beobachtungszeitraum kann durchaus einen Zeitraum von ca 10 Jahren umfassen (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 18). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Mai 2006, 2001/14/0223 darauf hingewiesen, dass (erst) nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes die Ungewissheit wegfällt und endgültig die Einkunftsquelleneigenschaft beurteilt werden kann. [Hier: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid für die 1985 eingegangene Beteiligung angenommen, dass erst auf Grund der bis 1995 eingetretenen Entwicklung die Liebhabereibeurteilung vorgenommen werden konnte. Sie hat dabei einen Beobachtungszeitraum zur Anwendung gebracht, der nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. Ihr kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass erst die bis 1995 eingetretene Entwicklung einen sicheren Schluss darauf zugelassen hat, ob aus der Beteiligung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives steuerliches Gesamtergebnis erzielbar war, was Voraussetzung für das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, 95/14/0146).]Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor den Liebhabereiverordnungen muss, um beurteilen zu können, ob eine Betätigung auf Dauer gesehen geeignet ist, Überschüsse abzuwerfen, ein längerer Zeitraum der Betätigung beobachtet werden. Der Beobachtungszeitraum kann durchaus einen Zeitraum von ca 10 Jahren umfassen vergleiche Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 18). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Mai 2006, 2001/14/0223 darauf hingewiesen, dass (erst) nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes die Ungewissheit wegfällt und endgültig die Einkunftsquelleneigenschaft beurteilt werden kann. [Hier: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid für die 1985 eingegangene Beteiligung angenommen, dass erst auf Grund der bis 1995 eingetretenen Entwicklung die Liebhabereibeurteilung vorgenommen werden konnte. Sie hat dabei einen Beobachtungszeitraum zur Anwendung gebracht, der nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. Ihr kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass erst die bis 1995 eingetretene Entwicklung einen sicheren Schluss darauf zugelassen hat, ob aus der Beteiligung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives steuerliches Gesamtergebnis erzielbar war, was Voraussetzung für das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, 95/14/0146).]