RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2010 Geschäftszahl2009/15/0076 RechtssatzGemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebes kann im Wege der so genannten Nettomethode oder im Wege der so genannten Bruttomethode ermittelt werden (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 24 Tz 68). Bei der Bruttomethode wird vom Veräußerungserlös unter Einschluss der vom Erwerber übernommenen Betriebsverbindlichkeiten der Buchwert der Aktiva abgezogen. Bei der Nettomethode wird vom Veräußerungserlös (ohne übernommene Verbindlichkeiten) der Betrag des Kapitalkontos in Abzug gebracht. Für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles gilt Gleiches. Bei Anwendung der Bruttomethode ist dabei das vereinbarte Entgelt für die Anteilsübertragung um den Anteil an den mit dem Geschäftsanteil "übergehenden" Schulden (nach Quantschnigg/Schuch, aaO, § 24 Tz 80, ein "Freistellungsanspruch gegenüber den anderen Gesellschaftern") zu erhöhen. Die Nettomethode besteht wiederum darin, vom Veräußerungserlös den Betrag des Kapitalkontos abzuziehen. Veräußert der Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil unter dessen Buchwert, so entsteht bei ihm ein Veräußerungsverlust (vgl. nochmals Quantschnigg/Schuch, aaO, § 24 Tz 92). Im vorliegenden Fall hat der Abgabepflichtige seinen Mitunternehmeranteil an der OEG veräußert, also entgeltlich übertragen. Auch wenn der Kaufpreis (unter Außerachtlassung einer Schuldübernahme) im Beschwerdefall Null beträgt, ist der Veräußerungsgewinn wie eben dargestellt zu ermitteln.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebes kann im Wege der so genannten Nettomethode oder im Wege der so genannten Bruttomethode ermittelt werden vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 24, Tz 68). Bei der Bruttomethode wird vom Veräußerungserlös unter Einschluss der vom Erwerber übernommenen Betriebsverbindlichkeiten der Buchwert der Aktiva abgezogen. Bei der Nettomethode wird vom Veräußerungserlös (ohne übernommene Verbindlichkeiten) der Betrag des Kapitalkontos in Abzug gebracht. Für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles gilt Gleiches. Bei Anwendung der Bruttomethode ist dabei das vereinbarte Entgelt für die Anteilsübertragung um den Anteil an den mit dem Geschäftsanteil "übergehenden" Schulden (nach Quantschnigg/Schuch, aaO, Paragraph 24, Tz 80, ein "Freistellungsanspruch gegenüber den anderen Gesellschaftern") zu erhöhen. Die Nettomethode besteht wiederum darin, vom Veräußerungserlös den Betrag des Kapitalkontos abzuziehen. Veräußert der Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil unter dessen Buchwert, so entsteht bei ihm ein Veräußerungsverlust vergleiche nochmals Quantschnigg/Schuch, aaO, Paragraph 24, Tz 92). Im vorliegenden Fall hat der Abgabepflichtige seinen Mitunternehmeranteil an der OEG veräußert, also entgeltlich übertragen. Auch wenn der Kaufpreis (unter Außerachtlassung einer Schuldübernahme) im Beschwerdefall Null beträgt, ist der Veräußerungsgewinn wie eben dargestellt zu ermitteln.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.