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{'item': '2009/15/0148'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2012 Geschäftszahl2009/15/0148 RechtssatzGemäß § 29 Z 1 EStG 1988 sind "wiederkehrende Bezüge" als sonstige Einkünfte steuerbar. § 29 Z 1 EStG 1988 bildet dabei einen Sondertatbestand, der bloß an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen müssen, anknüpft [vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2008, 2006/15/0324 (Miterledigung 2006/15/0374)]. Grundsätzlich reicht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für die Steuerbarkeit nach § 29 Z 1 EStG 1988 somit ein wiederkehrendes Element im beschriebenen Sinne. Ob die Rentenzahlungen bisherige Einnahmen ersetzen oder aus welchem Motiv heraus sie erbracht werden, ist dabei irrelevant. Der Gesetzgeber sieht nämlich in der gesicherten Wiederkehr von Einnahmen aus einem einheitlichen Rechtsgrund bereits die Steigerung der Leistungsfähigkeit, die eine Steuerpflicht rechtfertigt (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1010). Dass eine wiederkehrende Zahlung eine Abgeltung für die durch ein Schadenereignis notwendigen erhöhten persönlichen Anstrengungen oder für immaterielle Schäden darstellen mag, hindert eine Steuerpflicht demnach nicht (vgl. die Beispiele bei Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1066 ff sowie das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2003, 99/13/0188, zu einem in Rentenform gezahlten Schmerzengeld). Wie Stoll, aaO, zu Recht hervorhebt, erfasst § 29 Z 1 EStG 1988 - schon aufgrund seiner Subsidiarität innerhalb der sieben Einkunftsarten - gerade solche Einkünfte, die mit einer Erwerbstätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, also außerhalb der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG 1988 anfallen und voraussetzungsgemäß außerhalb deren Bereiche in der persönlichen Sphäre ihren Grund haben, jedoch Rentenform aufweisen.Gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 sind "wiederkehrende Bezüge" als sonstige Einkünfte steuerbar. Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 bildet dabei einen Sondertatbestand, der bloß an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen müssen, anknüpft [vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2008, 2006/15/0324 (Miterledigung 2006/15/0374)]. Grundsätzlich reicht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für die Steuerbarkeit nach Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 somit ein wiederkehrendes Element im beschriebenen Sinne. Ob die Rentenzahlungen bisherige Einnahmen ersetzen oder aus welchem Motiv heraus sie erbracht werden, ist dabei irrelevant. Der Gesetzgeber sieht nämlich in der gesicherten Wiederkehr von Einnahmen aus einem einheitlichen Rechtsgrund bereits die Steigerung der Leistungsfähigkeit, die eine Steuerpflicht rechtfertigt vergleiche Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1010). Dass eine wiederkehrende Zahlung eine Abgeltung für die durch ein Schadenereignis notwendigen erhöhten persönlichen Anstrengungen oder für immaterielle Schäden darstellen mag, hindert eine Steuerpflicht demnach nicht vergleiche die Beispiele bei Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1066 ff sowie das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2003, 99/13/0188, zu einem in Rentenform gezahlten Schmerzengeld). Wie Stoll, aaO, zu Recht hervorhebt, erfasst Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 - schon aufgrund seiner Subsidiarität innerhalb der sieben Einkunftsarten - gerade solche Einkünfte, die mit einer Erwerbstätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, also außerhalb der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 anfallen und voraussetzungsgemäß außerhalb deren Bereiche in der persönlichen Sphäre ihren Grund haben, jedoch Rentenform aufweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.