RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2011 Geschäftszahl2009/15/0151 RechtssatzAus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, (in der Folge "DBA") ergibt sich folgende Regelung der Besteuerung von "Grenzgängern": Art. 15 Abs. 4 DBA weist (grundsätzlich) dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (in Richtung des "Kassenstaatsprinzips") bestimmt Art. 19 Abs. 1 DBA in Anknüpfung an folgende Tatbestandsmerkmale:
- die Zahlung der Vergütung von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem vom Vertragsstaat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen;
- die Erbringung von Diensten für diesen Staat oder die Gebietskörperschaft, und zwar
- "in Ausübung öffentlicher Funktionen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 1996, 94/15/0128). Der Abgabepflichtige ist Mitarbeiter (Geschäftsstellenleiter) eines Vereins. Als solcher erbringt er seine Dienste gegenüber dem eine selbständige juristische Person darstellenden Verein und nicht gegenüber dem Staat Liechtenstein oder einer liechtensteinischen Gebietskörperschaft. Lediglich der Verein erbringt (entsprechend dem zwischen dem Amt für Soziale Dienste des Fürstentums Liechtenstein und dem Verein geschlossenen Leistungsvertrag vom
- Jänner 2006) Leistungen - im Wege seiner Mitarbeiter - gegenüber dem Staat. Es liegt daher schon deswegen kein dem Art. 19 DBA subsumierbarer Sachverhalt vor (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1996, 93/15/0199).Aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971,, (in der Folge "DBA") ergibt sich folgende Regelung der Besteuerung von "Grenzgängern": Artikel 15, Absatz 4, DBA weist (grundsätzlich) dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (in Richtung des "Kassenstaatsprinzips") bestimmt Artikel 19, Absatz eins, DBA in Anknüpfung an folgende Tatbestandsmerkmale:
- die Zahlung der Vergütung von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem vom Vertragsstaat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen;
- die Erbringung von Diensten für diesen Staat oder die Gebietskörperschaft, und zwar
- "in Ausübung öffentlicher Funktionen" vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 1996, 94/15/0128). Der Abgabepflichtige ist Mitarbeiter (Geschäftsstellenleiter) eines Vereins. Als solcher erbringt er seine Dienste gegenüber dem eine selbständige juristische Person darstellenden Verein und nicht gegenüber dem Staat Liechtenstein oder einer liechtensteinischen Gebietskörperschaft. Lediglich der Verein erbringt (entsprechend dem zwischen dem Amt für Soziale Dienste des Fürstentums Liechtenstein und dem Verein geschlossenen Leistungsvertrag vom
- Jänner 2006) Leistungen - im Wege seiner Mitarbeiter - gegenüber dem Staat. Es liegt daher schon deswegen kein dem Artikel 19, DBA subsumierbarer Sachverhalt vor vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1996, 93/15/0199).