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{'item': '2009/15/0183'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2012 Geschäftszahl2009/15/0183 RechtssatzIm vorliegenden Fall ist das Programm dadurch gekennzeichnet, dass täglich die Zeit von 9 Uhr 30 bis 15 Uhr 30 als vortragsfreier Zeitraum für die Teilnahme an im Programm vorgesehenen "Ärztesportstunden" zur Verfügung stand, wobei die Ärztesportstunden von professionellen Ausbildnern begleiteter Skisport unter Durchführung von dynamischen Übungen (Gelenksbeanspruchungen, Gleichgewicht, Muskelbeanspruchung, Dehnungen, Herz-, Kreislaufbelastungen, Fahren mit einem Ski, Belastung der Kniegelenke) und unter anschließenden klinischen Untersuchungen oder Verwertung praktischer Erfahrungen (Muskelkater, Langzeitbelastung, Hämatome, Übung der Bergung von Verletzten) darstellten. Die Durchführung derartiger Begleitübungen kann dabei den Ärztesportstunden aber nicht den Charakter einer wesentlichen Mitveranlassung durch private Freizeitgestaltungsinteressen nehmen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Österreichische Ärztekammer in der ÖÄK-Diplomrichtlinie für die sportmedizinische Fortbildung ein Mindesterfordernis von 20 Stunden "Ärztesport" festgesetzt hat und der Nachweis derartiger Ärztesportstunden damit die Erlangung eines "Sportarztdiploms" ermöglicht bzw. dafür erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 1993, 88/14/0108). [Hier: Teilnahme des Abgabepflichtigen, eines Arztes, an einer Fortbildungsveranstaltung in St. Christoph am Arlberg (
  2. Fortbildungskurs für Sportmedizin mit dem Thema "Belastung und Beanspruchung zwischen Leistungssteigerung und Überlastung" von Sonntag
  3. März bis Freitag
  4. März 2003).]Im vorliegenden Fall ist das Programm dadurch gekennzeichnet, dass täglich die Zeit von 9 Uhr 30 bis 15 Uhr 30 als vortragsfreier Zeitraum für die Teilnahme an im Programm vorgesehenen "Ärztesportstunden" zur Verfügung stand, wobei die Ärztesportstunden von professionellen Ausbildnern begleiteter Skisport unter Durchführung von dynamischen Übungen (Gelenksbeanspruchungen, Gleichgewicht, Muskelbeanspruchung, Dehnungen, Herz-, Kreislaufbelastungen, Fahren mit einem Ski, Belastung der Kniegelenke) und unter anschließenden klinischen Untersuchungen oder Verwertung praktischer Erfahrungen (Muskelkater, Langzeitbelastung, Hämatome, Übung der Bergung von Verletzten) darstellten. Die Durchführung derartiger Begleitübungen kann dabei den Ärztesportstunden aber nicht den Charakter einer wesentlichen Mitveranlassung durch private Freizeitgestaltungsinteressen nehmen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Österreichische Ärztekammer in der ÖÄK-Diplomrichtlinie für die sportmedizinische Fortbildung ein Mindesterfordernis von 20 Stunden "Ärztesport" festgesetzt hat und der Nachweis derartiger Ärztesportstunden damit die Erlangung eines "Sportarztdiploms" ermöglicht bzw. dafür erforderlich ist vergleiche in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 1993, 88/14/0108). [Hier: Teilnahme des Abgabepflichtigen, eines Arztes, an einer Fortbildungsveranstaltung in St. Christoph am Arlberg (
  6. Fortbildungskurs für Sportmedizin mit dem Thema "Belastung und Beanspruchung zwischen Leistungssteigerung und Überlastung" von Sonntag
  7. März bis Freitag
  8. März 2003).]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.