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{'item': '2009/15/0183'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2012 Geschäftszahl2009/15/0183 RechtssatzReisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, bleibt auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Jänner 2011, 2010/15/0197, der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten versagt. Berücksichtigt man daher im vorliegenden Fall die "Ärztesportstunden" als Privatzeit, so erweist sich das gegenständliche Tagungsprogramm jedenfalls in der Zeit von Montag
  2. März bis Freitag
  3. März 2003 mit seiner starken praktischsportlichen, allgemein interessierenden Ausrichtung aufgrund der untrennbaren Gemengelage von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Umständen im Lichte des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 als nicht geeignet, eine steuerliche Absetzbarkeit zu vermitteln. Der Ansatz der Abgabenbehörde einer Aufsummierung aller Theoriestunden in der Zeit zwischen der Anreise am Samstag,
  4. März, und der Abreise am Samstag,
  5. März, zur Überprüfung der Erreichung eines insgesamt 40-stündigen Normalarbeitszeitvolumens wird der hg. Judikatur zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und der daraus erfließenden Notwendigkeit einer reiseabschnittsbezogenen Betrachtung nicht gerecht, weil er die getrennte Beurteilung jedes einzelnen Reisetages unterlässt. [Hier: Teilnahme des Abgabepflichtigen, eines Arztes, an einer Fortbildungsveranstaltung in St. Christoph am Arlberg (
  6. Fortbildungskurs für Sportmedizin mit dem Thema "Belastung und Beanspruchung zwischen Leistungssteigerung und Überlastung" von Sonntag
  7. März bis Freitag
  8. März 2003).]Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, bleibt auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Jänner 2011, 2010/15/0197, der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten versagt. Berücksichtigt man daher im vorliegenden Fall die "Ärztesportstunden" als Privatzeit, so erweist sich das gegenständliche Tagungsprogramm jedenfalls in der Zeit von Montag
  10. März bis Freitag
  11. März 2003 mit seiner starken praktischsportlichen, allgemein interessierenden Ausrichtung aufgrund der untrennbaren Gemengelage von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Umständen im Lichte des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 als nicht geeignet, eine steuerliche Absetzbarkeit zu vermitteln. Der Ansatz der Abgabenbehörde einer Aufsummierung aller Theoriestunden in der Zeit zwischen der Anreise am Samstag,
  12. März, und der Abreise am Samstag,
  13. März, zur Überprüfung der Erreichung eines insgesamt 40-stündigen Normalarbeitszeitvolumens wird der hg. Judikatur zu Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 und der daraus erfließenden Notwendigkeit einer reiseabschnittsbezogenen Betrachtung nicht gerecht, weil er die getrennte Beurteilung jedes einzelnen Reisetages unterlässt. [Hier: Teilnahme des Abgabepflichtigen, eines Arztes, an einer Fortbildungsveranstaltung in St. Christoph am Arlberg (
  14. Fortbildungskurs für Sportmedizin mit dem Thema "Belastung und Beanspruchung zwischen Leistungssteigerung und Überlastung" von Sonntag
  15. März bis Freitag
  16. März 2003).]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.