RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2009 Geschäftszahl2009/15/0184 RechtssatzIm Erkenntnis vom
- September 2008, 2007/15/0161, hat der Verwaltungsgerichtshof in Interpretation des Erlasses AÖFV 1987/330 und damit auch der Verordnung BGBl. II 2002/193 ausgesprochen, ein Kleinbus - als Gegensatz zu Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen - erfordere kumulativ folgende Merkmale: die Kastenwagenförmigkeit (in Anlehnung an die Form des seinerzeitigen VW-Busses), eine Innenraumhöhe, die nach der Verkehrsauffassung einem Kleinbus zugemessen werde, sowie die Möglichkeit der Beförderung von (zumindest) sieben erwachsenen Personen über einen längeren Zeitraum und über eine längere Distanz mitsamt der Möglichkeit, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Passagiere mitzubefördern. Der Tenor des Urteils des EuGH vom
- Jänner 2002, C-409/99, Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler, ÖStZB 2002/768, schreibt die "auf einem Ministerialerlass", nämlich dem Erlass AÖFV 1987/330, beruhende Verwaltungspraxis fest. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zur Auslegung der generell und abstrakt formulierten Regelungen dieses Erlasses gehalten. In Auslegung dieser Erlassregelungen, welche der Abgrenzung der Kleinbusse einerseits von den Personkraftwagen und den Kombinationskraftwagen andererseits dienen, hat der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom
- September 2008, 2007/15/0161, ausgesprochen, dass ein Fahrzeug, um als Kleinbus eingestuft zu werden, die in Rede stehenden Merkmale aufweisen muss. Damit wurde keine Ausdehnung, sondern eine Auslegung der Regelungen des Erlasses vorgenommen. Vor diese Aufgabe war der Gerichtshof insbesondere vor dem Hintergrund gestellt, dass mittlerweile Fahrzeugtypen (insbesondere solche kleineren Ausmaßes) auf dem Markt sind, die im Zeitpunkt des Ergehens des Erlasses und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
- MwSt-Richtlinie für Österreich noch nicht existiert haben. Aus dem Erlass AÖFV 1987/330 ergibt sich in keiner Weise, dass er auf kraftfahrrechtliche Regelungen abstellt. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen grundsätzlich ein Personenkraftwagen/Kombi vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Kategorisierung nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften kein entscheidendes Gewicht zukommt (vgl Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur MwSt, § 12 Anm. 137k, Seite 56/1, Stand März 1994).Im Erkenntnis vom
- September 2008, 2007/15/0161, hat der Verwaltungsgerichtshof in Interpretation des Erlasses AÖFV 1987/330 und damit auch der Verordnung BGBl. römisch zwei 2002/193 ausgesprochen, ein Kleinbus - als Gegensatz zu Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen - erfordere kumulativ folgende Merkmale: die Kastenwagenförmigkeit (in Anlehnung an die Form des seinerzeitigen VW-Busses), eine Innenraumhöhe, die nach der Verkehrsauffassung einem Kleinbus zugemessen werde, sowie die Möglichkeit der Beförderung von (zumindest) sieben erwachsenen Personen über einen längeren Zeitraum und über eine längere Distanz mitsamt der Möglichkeit, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Passagiere mitzubefördern. Der Tenor des Urteils des EuGH vom
- Jänner 2002, C-409/99, Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler, ÖStZB 2002/768, schreibt die "auf einem Ministerialerlass", nämlich dem Erlass AÖFV 1987/330, beruhende Verwaltungspraxis fest. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zur Auslegung der generell und abstrakt formulierten Regelungen dieses Erlasses gehalten. In Auslegung dieser Erlassregelungen, welche der Abgrenzung der Kleinbusse einerseits von den Personkraftwagen und den Kombinationskraftwagen andererseits dienen, hat der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom
- September 2008, 2007/15/0161, ausgesprochen, dass ein Fahrzeug, um als Kleinbus eingestuft zu werden, die in Rede stehenden Merkmale aufweisen muss. Damit wurde keine Ausdehnung, sondern eine Auslegung der Regelungen des Erlasses vorgenommen. Vor diese Aufgabe war der Gerichtshof insbesondere vor dem Hintergrund gestellt, dass mittlerweile Fahrzeugtypen (insbesondere solche kleineren Ausmaßes) auf dem Markt sind, die im Zeitpunkt des Ergehens des Erlasses und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
- MwSt-Richtlinie für Österreich noch nicht existiert haben. Aus dem Erlass AÖFV 1987/330 ergibt sich in keiner Weise, dass er auf kraftfahrrechtliche Regelungen abstellt. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen grundsätzlich ein Personenkraftwagen/Kombi vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Kategorisierung nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften kein entscheidendes Gewicht zukommt vergleiche Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur MwSt, Paragraph 12, Anmerkung 137k, Seite 56/1, Stand März 1994). BeachteBesprechung in: ÖStZ 12/2010, S 289-296;ÖStZ 12 aus 2010,, S 289-296;
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