RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2011 Geschäftszahl2009/15/0199 RechtssatzDie Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht, sind alle Merkmale des Vorgangs sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter denen er erfolgt. Maßgebend ist der objektive Inhalt des Vorganges (vgl. EuGH
- Dezember 2010, C-270/09, MacDonald Resorts Ltd, Rn 45 f, mwN). Der EuGH hat auch mehrfach auf das Kriterium der Mietdauer verwiesen, um den Umsatz aus der Vermietung eines Grundstücks, der normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit darstellt, die allein an den Zeitablauf gebunden ist und nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt, von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl. EuGH
- November 2004, C-284/03, Temco, Rn 20). Die Bindung der Bezahlung des Vermieters an die Dauer der Nutzung der Sache kann zwar die Passivität des Umsatzes aus Vermietung widerspiegeln. Bei einer Vergütung, bei der auch andere Faktoren berücksichtigt werden, ist nicht zwangsläufig die Einstufung als Vermietung von Grundstücken ausgeschlossen, insbesondere, wenn die anderen berücksichtigten Faktoren angesichts des Teils der Vergütung, der mit dem Zeitablauf verbunden ist, offensichtlich von untergeordneter Bedeutung sind oder mit ihnen keine andere Leistung als die bloße Bereitstellung der Sache vergütet wird (vgl. EuGH, Temco, Rn 23).Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13, der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht, sind alle Merkmale des Vorgangs sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter denen er erfolgt. Maßgebend ist der objektive Inhalt des Vorganges vergleiche EuGH
- Dezember 2010, C-270/09, MacDonald Resorts Ltd, Rn 45 f, mwN). Der EuGH hat auch mehrfach auf das Kriterium der Mietdauer verwiesen, um den Umsatz aus der Vermietung eines Grundstücks, der normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit darstellt, die allein an den Zeitablauf gebunden ist und nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt, von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird vergleiche EuGH
- November 2004, C-284/03, Temco, Rn 20). Die Bindung der Bezahlung des Vermieters an die Dauer der Nutzung der Sache kann zwar die Passivität des Umsatzes aus Vermietung widerspiegeln. Bei einer Vergütung, bei der auch andere Faktoren berücksichtigt werden, ist nicht zwangsläufig die Einstufung als Vermietung von Grundstücken ausgeschlossen, insbesondere, wenn die anderen berücksichtigten Faktoren angesichts des Teils der Vergütung, der mit dem Zeitablauf verbunden ist, offensichtlich von untergeordneter Bedeutung sind oder mit ihnen keine andere Leistung als die bloße Bereitstellung der Sache vergütet wird vergleiche EuGH, Temco, Rn 23).