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{'item': '2009/15/0205'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2010 Geschäftszahl2009/15/0205 RechtssatzIn der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation steht nach nationalem Recht dem Beihilfeanspruch der Mutter der Kinder des Beschwerdeführers, zu deren in der Schweiz gelegenem Haushalt die Kinder gehören, die Bestimmung des § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG) entgegen, wonach Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet gelegen ist. Solcherart läge aus der Sicht des nationalen Rechts ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG vor. Nach dieser Bestimmung hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im Gefolge des Urteils des EuGH vom

  1. November 2009, C-363/08, Slanina, ergangenen Erkenntnis vom
  2. Dezember 2009, 2009/15/0207, dass diese nationale Rechtslage durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO) keine Änderung dahingehend erfährt, dass der Mutter in diesen Fällen ein unbedingter Anspruch eingeräumt wird. Pro Monat und Kind gebührt die Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 4 FLAG). Daran ändern die Regelungen der Verordnung nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe - oder gegebenenfalls bloß auf eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG - allein dem in Österreich verbleibenden Elternteil zu, wenn er im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG überwiegend die Unterhaltskosten trägt.In der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation steht nach nationalem Recht dem Beihilfeanspruch der Mutter der Kinder des Beschwerdeführers, zu deren in der Schweiz gelegenem Haushalt die Kinder gehören, die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG) entgegen, wonach Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet gelegen ist. Solcherart läge aus der Sicht des nationalen Rechts ein Anwendungsfall des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG vor. Nach dieser Bestimmung hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im Gefolge des Urteils des EuGH vom
  3. November 2009, C-363/08, Slanina, ergangenen Erkenntnis vom
  4. Dezember 2009, 2009/15/0207, dass diese nationale Rechtslage durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO) keine Änderung dahingehend erfährt, dass der Mutter in diesen Fällen ein unbedingter Anspruch eingeräumt wird. Pro Monat und Kind gebührt die Familienbeihilfe nur einmal (Paragraph 10, Absatz 4, FLAG). Daran ändern die Regelungen der Verordnung nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe - oder gegebenenfalls bloß auf eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, FLAG - allein dem in Österreich verbleibenden Elternteil zu, wenn er im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FLAG überwiegend die Unterhaltskosten trägt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.