RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.02.2010 Geschäftszahl2009/15/0206 RechtssatzIm vorliegenden Fall stellte ein Elternteil (Vater) den Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab Oktober 2007 für seine in Madrid lebende volljährige Tochter wegen deren Studiums. Der andere Elternteil lebte dort mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt. Der in Österreich verbleibende Antragsteller gab an, er trage ausschließlich die Unterhaltskosten für seine Tochter. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im Gefolge des Urteiles des EuGH vom
- November 2009, C-363/08, Slanina, ergangenen Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2009/15/0207, ausgesprochen, dass die nationale Rechtslage nach § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 8 FamLAG durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (kurz: VO) keine Änderung dahingehend erfährt, dass der Mutter in diesen Fällen ein unbedingter Anspruch eingeräumt wird. Pro Monat und Kind gebührt die Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 4 FLAG). Daran ändern die Regelungen der VO nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe - oder gegebenenfalls bloß auf eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG - allein dem in Österreich verbleibenden Elternteil zu, wenn er im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG überwiegend die Unterhaltskosten trägt. Das zitierte Urteil des EuGH (Rz 32) steht dem nicht entgegen, betraf dieses Urteil doch den Fall der Rückforderung von Familienbeihilfe, die an die haushaltsführende Mutter für Kinder gewährt worden ist, deren unterhaltspflichtiger Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Auffassung, dass der Anspruch des Vaters auf Familienbeihilfe davon abhängig ist, ob er die Unterhaltskosten für seine Tochter überwiegend getragen hat. Hiebei kommt es darauf an, ob der Vater den Geldunterhalt leistet (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2009/15/0207). Der Umstand, dass die Mutter des Kindes die Betreuungsleistungen erbringt, steht dem nicht entgegen.Im vorliegenden Fall stellte ein Elternteil (Vater) den Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab Oktober 2007 für seine in Madrid lebende volljährige Tochter wegen deren Studiums. Der andere Elternteil lebte dort mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt. Der in Österreich verbleibende Antragsteller gab an, er trage ausschließlich die Unterhaltskosten für seine Tochter. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem im Gefolge des Urteiles des EuGH vom
- November 2009, C-363/08, Slanina, ergangenen Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2009/15/0207, ausgesprochen, dass die nationale Rechtslage nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 8, FamLAG durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (kurz: VO) keine Änderung dahingehend erfährt, dass der Mutter in diesen Fällen ein unbedingter Anspruch eingeräumt wird. Pro Monat und Kind gebührt die Familienbeihilfe nur einmal (Paragraph 10, Absatz 4, FLAG). Daran ändern die Regelungen der VO nichts. Bei einer Konstellation, wie sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegt, steht der Anspruch auf Familienbeihilfe - oder gegebenenfalls bloß auf eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, FLAG - allein dem in Österreich verbleibenden Elternteil zu, wenn er im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FLAG überwiegend die Unterhaltskosten trägt. Das zitierte Urteil des EuGH (Rz 32) steht dem nicht entgegen, betraf dieses Urteil doch den Fall der Rückforderung von Familienbeihilfe, die an die haushaltsführende Mutter für Kinder gewährt worden ist, deren unterhaltspflichtiger Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Auffassung, dass der Anspruch des Vaters auf Familienbeihilfe davon abhängig ist, ob er die Unterhaltskosten für seine Tochter überwiegend getragen hat. Hiebei kommt es darauf an, ob der Vater den Geldunterhalt leistet vergleiche auch hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2009, 2009/15/0207). Der Umstand, dass die Mutter des Kindes die Betreuungsleistungen erbringt, steht dem nicht entgegen.