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{'item': '2009/15/0209'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.02.2010 Geschäftszahl2009/15/0209 RechtssatzIm Erkenntnis vom

  1. Dezember 2009, 2009/15/0207, hat der Verwaltungsgerichtshof für eine vergleichbare Konstellation zum Ausdruck gebracht, es sei entscheidend, ob der in Österreich ansässige Elternteil den Geldunterhalt für seine in einem anderen Mitgliedstaat im Haushalt des anderen Elternteiles wohnhaften Kinder tatsächlich überwiegend trage. Treffe dies zu, dann liege aus der Sicht des nationalen Rechts ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 vor. Nach dieser Bestimmung habe eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist. Der Regelung des nationalen Rechts in § 2 Abs. 8 FLAG 1967, wonach dem nicht in Österreich wohnhaften Elternteil kein Beihilfenanspruch zukomme, weil sein Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet gelegen sei, stehe in einem solchen Fall die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht entgegen, weil ja die Beihilfe für das Kind (dem die Unterhaltskosten überwiegend tragenden Elternteil) tatsächlich gewährt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  2. Dezember 2009, 2009/15/0207, ebenfalls dargelegt hat, stellt das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 auf die materiellen Leistungen ab, also in der Regel auf den Geldunterhalt, nicht hingegen auf die Betreuungsleistung des haushaltsführenden Elternteiles.Im Erkenntnis vom
  3. Dezember 2009, 2009/15/0207, hat der Verwaltungsgerichtshof für eine vergleichbare Konstellation zum Ausdruck gebracht, es sei entscheidend, ob der in Österreich ansässige Elternteil den Geldunterhalt für seine in einem anderen Mitgliedstaat im Haushalt des anderen Elternteiles wohnhaften Kinder tatsächlich überwiegend trage. Treffe dies zu, dann liege aus der Sicht des nationalen Rechts ein Anwendungsfall des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FLAG 1967 vor. Nach dieser Bestimmung habe eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist. Der Regelung des nationalen Rechts in Paragraph 2, Absatz 8, FLAG 1967, wonach dem nicht in Österreich wohnhaften Elternteil kein Beihilfenanspruch zukomme, weil sein Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet gelegen sei, stehe in einem solchen Fall die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht entgegen, weil ja die Beihilfe für das Kind (dem die Unterhaltskosten überwiegend tragenden Elternteil) tatsächlich gewährt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  4. Dezember 2009, 2009/15/0207, ebenfalls dargelegt hat, stellt das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten in Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 auf die materiellen Leistungen ab, also in der Regel auf den Geldunterhalt, nicht hingegen auf die Betreuungsleistung des haushaltsführenden Elternteiles.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.