RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2009 Geschäftszahl2009/16/0052 RechtssatzIm Beschwerdefall hat die belangte Behörde über eine Administrativbeschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entschieden und diese als unbegründet abgewiesen, weil sie - wie auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz - davon ausgegangen ist, dass genügend Verdachtsmomente für die Annahme vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2002 bis September 2007 die im Einleitungsbescheid näher angeführten Finanzvergehen begangen hat. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, durch diesen Bescheid in seinem "Recht auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens mangels genügender Verdachtsgründe iSd § 82 FinStrG verletzt" zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
- September 2005, Zl. 2005/16/0225). Der angefochtene Bescheid hat über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und nicht über dessen Einstellung abgesprochen. Wäre die belangte Behörde im Rechtsmittelverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch nicht genügend Anhaltspunkte für die Einleitung des Strafverfahrens vorgelegen seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2003, 2003/15/0047, mwN), dann hätte sie den Einleitungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufzuheben gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 1990, Zl. 90/16/0053). Die belangte Behörde wäre daher im Verfahren betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mangels Zuständigkeit nicht berechtigt gewesen, das bereits eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen. Eine solche Zuständigkeit kommt nach dem Wortlaut des § 124 FinStrG ausschließlich der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 1993, Zl. 89/13/0134, sowie Dorazil/Harbich, Anm. 9 zu § 124). Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde über eine Administrativbeschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entschieden und diese als unbegründet abgewiesen, weil sie - wie auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz - davon ausgegangen ist, dass genügend Verdachtsmomente für die Annahme vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2002 bis September 2007 die im Einleitungsbescheid näher angeführten Finanzvergehen begangen hat. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, durch diesen Bescheid in seinem "Recht auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens mangels genügender Verdachtsgründe iSd Paragraph 82, FinStrG verletzt" zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
- September 2005, Zl. 2005/16/0225). Der angefochtene Bescheid hat über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und nicht über dessen Einstellung abgesprochen. Wäre die belangte Behörde im Rechtsmittelverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch nicht genügend Anhaltspunkte für die Einleitung des Strafverfahrens vorgelegen seien vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2003, 2003/15/0047, mwN), dann hätte sie den Einleitungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufzuheben gehabt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juli 1990, Zl. 90/16/0053). Die belangte Behörde wäre daher im Verfahren betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mangels Zuständigkeit nicht berechtigt gewesen, das bereits eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen. Eine solche Zuständigkeit kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 124, FinStrG ausschließlich der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 1993, Zl. 89/13/0134, sowie Dorazil/Harbich, Anmerkung 9 zu Paragraph 124,). Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.