RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2009 Geschäftszahl2009/16/0122 RechtssatzAuch bei der Entscheidung über eine Administrativbeschwerde gegen einen Einleitungsbescheid ist für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 1999, 94/13/0059, VwSlg 7427 F/1999, und vom
- August 1995, 94/13/0282). Es ist der Rechtsmittelbehörde zwar versagt, dem Beschuldigten eine andere Tat, ein anderes Verhalten, zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde erster Instanz und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln. Sie darf jedoch dasselbe, von der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Einleitungsbescheid ausgedrückte Verhalten in jeder Weise von der Finanzstrafbehörde erster Instanz abweichend rechtlich würdigen oder eine von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht gebotene Begründung nachholen und hat dabei auch Tatsachen zu berücksichtigen, die ihr während des Rechtsmittelverfahrens bekannt geworden sind (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom
- November 2007, 2007/15/0228, und vom
- Juli 2003, 2003/15/0047). Sie kann dabei zB hinsichtlich der Höhe und des Zeitraumes der Abgabenverkürzung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides konkretisieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1994, 93/13/0256) oder präzisieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1995, 94/16/0226). Es steht der Rechtsmittelbehörde auch zu, die im Einleitungsbescheid dargelegte Tat (das Verhalten des Beschuldigten) anders als die Finanzstrafbehörde erster Instanz als unmittelbare Täterschaft oder als Beitragstäterschaft anzusehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 1995, 93/13/0283, vom 6 Oktober 1994, 94/16/0133, VwSlg 6925 F/1994, und vom
- Jänner 1990, 89/16/0183, VwSlg 6474 F/1990). Ebenso ist es zulässig, dass die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz abweichend von der Finanzstrafbehörde erster Instanz Versuch oder Vollendung annimmt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- August 1995, 93/13/0167).Auch bei der Entscheidung über eine Administrativbeschwerde gegen einen Einleitungsbescheid ist für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 1999, 94/13/0059, VwSlg 7427 F/1999, und vom
- August 1995, 94/13/0282). Es ist der Rechtsmittelbehörde zwar versagt, dem Beschuldigten eine andere Tat, ein anderes Verhalten, zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde erster Instanz und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln. Sie darf jedoch dasselbe, von der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Einleitungsbescheid ausgedrückte Verhalten in jeder Weise von der Finanzstrafbehörde erster Instanz abweichend rechtlich würdigen oder eine von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht gebotene Begründung nachholen und hat dabei auch Tatsachen zu berücksichtigen, die ihr während des Rechtsmittelverfahrens bekannt geworden sind vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom
- November 2007, 2007/15/0228, und vom
- Juli 2003, 2003/15/0047). Sie kann dabei zB hinsichtlich der Höhe und des Zeitraumes der Abgabenverkürzung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides konkretisieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1994, 93/13/0256) oder präzisieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1995, 94/16/0226). Es steht der Rechtsmittelbehörde auch zu, die im Einleitungsbescheid dargelegte Tat (das Verhalten des Beschuldigten) anders als die Finanzstrafbehörde erster Instanz als unmittelbare Täterschaft oder als Beitragstäterschaft anzusehen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 1995, 93/13/0283, vom 6 Oktober 1994, 94/16/0133, VwSlg 6925 F/1994, und vom
- Jänner 1990, 89/16/0183, VwSlg 6474 F/1990). Ebenso ist es zulässig, dass die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz abweichend von der Finanzstrafbehörde erster Instanz Versuch oder Vollendung annimmt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- August 1995, 93/13/0167).