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{'item': '2009/16/0194'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.2009 Geschäftszahl2009/16/0194 RechtssatzBei der Abgabe von Getränken oder Speiseeis durch einen Beherbergungsbetrieb im Rahmen einer Frühstücks-, Halb- oder Vollpension (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. November 1997, Zl. 95/16/0321, mwN) oder der Abgabe von Speiseeis im Rahmen eines Menüs, wobei regelmäßig ein einheitliches Entgelt in Rechnung gestellt wird, auch wenn es sich um mehrere selbstständige Leistungen handelt, die nicht als Einheit zu beurteilen sind, ist das Entgelt auf diese steuerbaren und nichtsteuerbaren Leistungen aufzuteilen. In einem solchen Fall kommt § 4 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 zur Anwendung, wonach als Bemessungsgrundlage jener Betrag heranzuziehen ist, der sich bei einer verhältnismäßigen Aufteilung des Gesamtentgeltes auf die einzelnen Leistungen (übrige Verpflegung, Nächtigung) ergibt. Die Betreiberin des Gasthauses behauptet aber nicht, solche selbstständigen Leistungen, die nicht der Getränkesteuer unterliegen, erbracht und das dafür in Rechnung gestellte bzw. vereinnahmte (Gesamt-)Entgelt nicht aufgeteilt zu haben, sondern möchte vielmehr das Entgelt für die Veräußerung eines Getränkes (Speiseeis) in einen "Getränkeanteil" und einen "Dienstleistungsanteil" aufteilen. Eine solche Aufteilung einer einheitlichen Leistung sieht aber § 4 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 nicht vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die Behörde das gesamte von der Betreiberin des Gasthauses erklärte Entgelt der Bemessung der Getränkesteuer zu Grunde gelegt hat.Bei der Abgabe von Getränken oder Speiseeis durch einen Beherbergungsbetrieb im Rahmen einer Frühstücks-, Halb- oder Vollpension vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. November 1997, Zl. 95/16/0321, mwN) oder der Abgabe von Speiseeis im Rahmen eines Menüs, wobei regelmäßig ein einheitliches Entgelt in Rechnung gestellt wird, auch wenn es sich um mehrere selbstständige Leistungen handelt, die nicht als Einheit zu beurteilen sind, ist das Entgelt auf diese steuerbaren und nichtsteuerbaren Leistungen aufzuteilen. In einem solchen Fall kommt Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 zur Anwendung, wonach als Bemessungsgrundlage jener Betrag heranzuziehen ist, der sich bei einer verhältnismäßigen Aufteilung des Gesamtentgeltes auf die einzelnen Leistungen (übrige Verpflegung, Nächtigung) ergibt. Die Betreiberin des Gasthauses behauptet aber nicht, solche selbstständigen Leistungen, die nicht der Getränkesteuer unterliegen, erbracht und das dafür in Rechnung gestellte bzw. vereinnahmte (Gesamt-)Entgelt nicht aufgeteilt zu haben, sondern möchte vielmehr das Entgelt für die Veräußerung eines Getränkes (Speiseeis) in einen "Getränkeanteil" und einen "Dienstleistungsanteil" aufteilen. Eine solche Aufteilung einer einheitlichen Leistung sieht aber Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 nicht vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die Behörde das gesamte von der Betreiberin des Gasthauses erklärte Entgelt der Bemessung der Getränkesteuer zu Grunde gelegt hat. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0195 E
  3. November 2009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.