RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.2009 Geschäftszahl2009/16/0213 RechtssatzDas Hindernis im Sinn des § 46 Abs. 3 VwGG hört in dem Zeitpunkt auf, in welchem ein Irrtum über das unrichtige Berechnen der Beschwerdefrist als solcher erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom
- November 2006, Zl. 2006/19/1152, sowie vom
- Februar 2009, Zl. 2009/08/0003, jeweils mwN). Dieser Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall aber eher als vom Antrag auf Wiedereinsetzung angenommen anzusetzen: Unstrittig wurde der angefochtene Bescheid am
- Juli 2009 in der Kanzlei des Beschwerdevertreters zugestellt. Entgegen der Ansicht des Wiedereinsetzungsantrages konnte der behauptete Irrtum der Kanzleimitarbeiterin bei der Berechnung der Beschwerdefrist vom Beschwerdevertreter selbst unschwer schon anlässlich der Verfassung bzw. Unterfertigung der Beschwerdeschrift erkannt werden, die explizit die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit
- Juli 2009 datierte und ihrerseits ausdrücklich mit "04.09.2009" datiert ist. Bereits an diesem Tag konnte und musste daher dem Beschwerdevertreter allein aus der Gegenüberstellung des Zustelldatums des Bescheides mit dem Datum des Schriftsatzes die Versäumung der Beschwerdefrist in die Augen fallen, was den bis dahin allenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigte und damit das Hindernis im Sinn des § 46 Abs. 3 VwGG "aufhören" ließ. Das Hindernis im Sinn des § 46 Abs. 3 VwGG ist nämlich schon dann weggefallen, wenn der Beschwerdevertreter die Fristversäumnis nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht überprüft hat (vgl. die zitierten Beschlüsse vom
- November 2006 und
- Februar 2009), denn in einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa die Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die das Fristende weisungsgemäß vormerkt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
- Juli 2004, Zl. 2004/16/0058, mwN).Das Hindernis im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG hört in dem Zeitpunkt auf, in welchem ein Irrtum über das unrichtige Berechnen der Beschwerdefrist als solcher erkannt werden konnte und musste vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom
- November 2006, Zl. 2006/19/1152, sowie vom
- Februar 2009, Zl. 2009/08/0003, jeweils mwN). Dieser Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall aber eher als vom Antrag auf Wiedereinsetzung angenommen anzusetzen: Unstrittig wurde der angefochtene Bescheid am
- Juli 2009 in der Kanzlei des Beschwerdevertreters zugestellt. Entgegen der Ansicht des Wiedereinsetzungsantrages konnte der behauptete Irrtum der Kanzleimitarbeiterin bei der Berechnung der Beschwerdefrist vom Beschwerdevertreter selbst unschwer schon anlässlich der Verfassung bzw. Unterfertigung der Beschwerdeschrift erkannt werden, die explizit die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit
- Juli 2009 datierte und ihrerseits ausdrücklich mit "04.09.2009" datiert ist. Bereits an diesem Tag konnte und musste daher dem Beschwerdevertreter allein aus der Gegenüberstellung des Zustelldatums des Bescheides mit dem Datum des Schriftsatzes die Versäumung der Beschwerdefrist in die Augen fallen, was den bis dahin allenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigte und damit das Hindernis im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG "aufhören" ließ. Das Hindernis im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist nämlich schon dann weggefallen, wenn der Beschwerdevertreter die Fristversäumnis nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht überprüft hat vergleiche die zitierten Beschlüsse vom
- November 2006 und
- Februar 2009), denn in einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa die Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die das Fristende weisungsgemäß vormerkt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
- Juli 2004, Zl. 2004/16/0058, mwN).