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{'item': '2009/16/0217'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2012 Geschäftszahl2009/16/0217 RechtssatzDie Beteiligung drittländischer Behörden an der Feststellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses bewirkt nicht schlechthin den durch Art. 220 Abs. 2 Buchst. b zweiter Unterabs. ZK erweiterten Vertrauensschutz, sondern nur dann, wenn diese Beteiligung in einem System der administrativen Zusammenarbeit stattfand. Ein derartiges System ist für das Allgemeine Präferenzsystem in Art. 93 ff ZK-DVO (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission vom

  1. Mai 2003, ABl. L 134 vom
  2. Mai 2003) geregelt. Es beinhaltet die Mitteilung der zuständigen Behörden und Stempel nach Art. 93 ZK-DVO sowie die nachträgliche Prüfung gem. Art. 94 ZK-DVO. Zu diesem System gehört nicht zwangsläufig die Durchführung einer Gemeinschaftsmission (Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom
  3. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. 1997 Nr. L 83/1) mit eigenen Ermittlungen. Erfolgt die Duldung von Gemeinschaftsmissionen im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 81 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK-DVO oder durch Mitwirkung an Ermittlungen drittländischer Behörden nach Art. 94 Abs. 6 zweiter Satz ZK-DVO, sind die Gemeinschaftsmissionen als einem System der administrativen Zusammenarbeit gehörig anzusehen (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex5, Rz 72 ff zu Art. 220).Die Beteiligung drittländischer Behörden an der Feststellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses bewirkt nicht schlechthin den durch Artikel 220, Absatz 2, Buchst. b zweiter Unterabs. ZK erweiterten Vertrauensschutz, sondern nur dann, wenn diese Beteiligung in einem System der administrativen Zusammenarbeit stattfand. Ein derartiges System ist für das Allgemeine Präferenzsystem in Artikel 93, ff ZK-DVO (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 881 aus 2003, der Kommission vom
  4. Mai 2003, ABl. L 134 vom
  5. Mai 2003) geregelt. Es beinhaltet die Mitteilung der zuständigen Behörden und Stempel nach Artikel 93, ZK-DVO sowie die nachträgliche Prüfung gem. Artikel 94, ZK-DVO. Zu diesem System gehört nicht zwangsläufig die Durchführung einer Gemeinschaftsmission (Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom
  6. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. 1997 Nr. L 83/1) mit eigenen Ermittlungen. Erfolgt die Duldung von Gemeinschaftsmissionen im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 81, Absatz eins, zweiter Anstrich ZK-DVO oder durch Mitwirkung an Ermittlungen drittländischer Behörden nach Artikel 94, Absatz 6, zweiter Satz ZK-DVO, sind die Gemeinschaftsmissionen als einem System der administrativen Zusammenarbeit gehörig anzusehen vergleiche Alexander in Witte, Zollkodex5, Rz 72 ff zu Artikel 220,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.