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{'item': '2009/16/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2012 Geschäftszahl2009/16/0234 RechtssatzDas in der Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 3 AgrVG genannte Verfahren nach § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 betrifft ausschließlich das vereinfachte Verfahren anstelle der Grundstückszusammenlegung, nicht hingegen die Auflösung einer Agrargemeinschaft durch Teilung. Daraus folgt aber, dass die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 3 AgrVG, wonach die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes von der Befreiung ausgeschlossen sind, bei einer Auflösung einer Agrargemeinschaft nicht zur Anwendung gelangen kann. Die Spezialteilung einer Agrargemeinschaft kann nämlich nicht in einem vereinfachten Verfahren nach § 50 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, welches ausschließlich bei der Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung gelangt, durchgeführt werden. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Agrarbezirksbehörde in einem Bescheid unter Hinweis auf die §§ 1, 46 und 48 Abs. 1 StZLG ausgesprochen hat, dass das genannte Spezialteilungsabkommen eine Bodenreformmaßnahme und unmittelbar zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei (wie dies in § 50 Abs. 2 erster Satz Flurverfassungs-Grundsatzgesetz und § 48 Abs. 1 StZLG als Voraussetzung für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens unter Zugrundelegung einer Parteieneinigung genannt ist). Dass die Agrarbezirksbehörde diese Feststellung getroffen hat, vermag nicht die Wirkung zu entfalten, dass das vorliegende Teilungsverfahren als ein (vereinfachtes) Zusammenlegungsverfahren zu beurteilen wäre. Der Bescheid der Agrarbezirksbehörde entfaltete nämlich für die Beurteilung des genannten Verfahrens keine Bindungswirkung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2006, 2003/16/0501).Das in der Ausnahmebestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG genannte Verfahren nach Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 betrifft ausschließlich das vereinfachte Verfahren anstelle der Grundstückszusammenlegung, nicht hingegen die Auflösung einer Agrargemeinschaft durch Teilung. Daraus folgt aber, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG, wonach die Fälle des Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes von der Befreiung ausgeschlossen sind, bei einer Auflösung einer Agrargemeinschaft nicht zur Anwendung gelangen kann. Die Spezialteilung einer Agrargemeinschaft kann nämlich nicht in einem vereinfachten Verfahren nach Paragraph 50, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, welches ausschließlich bei der Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung gelangt, durchgeführt werden. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Agrarbezirksbehörde in einem Bescheid unter Hinweis auf die Paragraphen eins, 46 und 48 Absatz eins, StZLG ausgesprochen hat, dass das genannte Spezialteilungsabkommen eine Bodenreformmaßnahme und unmittelbar zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei (wie dies in Paragraph 50, Absatz 2, erster Satz Flurverfassungs-Grundsatzgesetz und Paragraph 48, Absatz eins, StZLG als Voraussetzung für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens unter Zugrundelegung einer Parteieneinigung genannt ist). Dass die Agrarbezirksbehörde diese Feststellung getroffen hat, vermag nicht die Wirkung zu entfalten, dass das vorliegende Teilungsverfahren als ein (vereinfachtes) Zusammenlegungsverfahren zu beurteilen wäre. Der Bescheid der Agrarbezirksbehörde entfaltete nämlich für die Beurteilung des genannten Verfahrens keine Bindungswirkung vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2006, 2003/16/0501).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.