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Europaius

2009/16/0257

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2012 Geschäftszahl2009/16/0257 RechtssatzDer Erfüllungsort richtet sich primär nach der Vereinbarung (vgl. § 905 Abs. 1 ABGB), wobei Geldschulden im Zweifel Schickschulden sind, auch dann, wenn die Zahlung auf ein Bankkonto vereinbart wurde.Der Erfüllungsort richtet sich primär nach der Vereinbarung vergleiche Paragraph 905, Absatz eins, ABGB), wobei Geldschulden im Zweifel Schickschulden sind, auch dann, wenn die Zahlung auf ein Bankkonto vereinbart wurde.

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