RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2009 Geschäftszahl2009/17/0010 RechtssatzGemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vorortkontrolle unmöglich macht. "Unmöglichmachen" im Sinne dieser Bestimmung erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die physisch die Vornahme der Vorortkontrolle verhindert wird, sondern auch Vorgänge, bei denen der Betriebsinhaber die Durchführung einer Vorortkontrolle in seiner Stellung als Eigentümer bzw. über das Grundstück Verfügungsberechtigter durch das Untersagen von Vermessungen auf den betroffenen Flächen vereitelt. Dadurch wurde die gegenständliche Vorortkontrolle im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unmöglich gemacht. Weder war es den Kontrollorganen zuzumuten, sich dieser Anweisung des Eigentümers der in Rede stehenden Flächen faktisch zu widersetzen, noch bedurfte es über den im Beschwerdefall vorgenommenen ernsthaften und konkreten Kontrollversuch hinaus weiterer Anläufe seitens der Prüforgane, um vom Beschwerdeführer die Genehmigung zur Durchführung der Vorortkontrolle zu erlangen. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass nur extreme Verhaltensweisen, in denen es zu einer ernsthaften Bedrohung der Prüforgane kommt, als dem Betriebinhaber anzulastende Verunmöglichung der Durchführung der Vorortkontrolle zu qualifizieren seien. Vielmehr genügt schon das verbal zum Ausdruck gebrachte Verbot, Vermessungen durchzuführen, um das Verhalten des Betriebsinhabers oder seines Vertreters unter den Tatbestand von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 subsumieren zu können (zum Fall einer "bloß" verbalen Prüfungsverweigerung vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.