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{'item': 'AW 2009/17/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.04.2009 GeschäftszahlAW 2009/17/0015 RechtssatzNichtstattgebung - Enthebung als Abwickler nach dem Vereinsgesetz - Das vom Antragsteller ins Treffen geführte Interesse daran, dass zumindest liquide Mittel in der Höhe seines Vergütungsanspruches realisiert würden, ist durch die Abberufung eines bestimmten Abwicklers (hier: des Bf selbst) für sich noch nicht nachteilig betroffen, hängt doch die Realisierung von Forderungen nicht von der Person des Abwicklers ab. Die Vereinsbehörde ist gemäß § 29 Abs. 4 VerG 2002 bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens verpflichtet, dieses abzuwickeln. Wie § 29 Abs. 4 zweiter Satz iVm § 30 Abs. 5 zweiter Satz VerG 2002 zeigt, hat sich die Behörde weder grundsätzlich eines Abwicklers zu bedienen, noch besteht ein Anspruch eines einmal bestellten Abwicklers auf weitere Ausübung der Funktion. Darüber hinaus ergibt sich aus § 30 Abs. 1 VerG 2002, dass ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler an die Weisungen der Behörde gebunden ist. Es trifft daher nicht zu, dass der Bf, wäre er noch Abwickler, ausschließlich nach eigener Entscheidung agieren könnte. Im konkreten Fall hat der Antragsteller auch bereits eine entsprechende Weisung während der Ausübung seiner Funktion erhalten. Daher vermag auch der Umstand, dass die belBeh in der Begründung ihres Bescheides weitere Abwicklungsmaßnahmen als nicht mehr sinnvoll und zweckmäßig bezeichnet hat, keine Beurteilung zu Gunsten des Antragstellers herbeizuführen. Im Hinblick auf § 30 Abs. 1 zweiter Satz VerG 2002 könnte die Vereinsbehörde dem Antragsteller selbst als Abwickler entsprechende Weisungen erteilen (und hat eine solche Weisung dem Antragsteller noch in seiner Funktion als Abwickler erteilt), sodass die Auffassung, "nur als Abwickler" könnte der Bf dafür sorgen, dass entsprechende liquide Mittel beschafft würden, in dieser Form nicht zutrifft. Das vom Antragsteller ins Treffen geführte Interesse daran, dass zumindest liquide Mittel in der Höhe seines Vergütungsanspruches realisiert würden, ist durch die Abberufung eines bestimmten Abwicklers (hier: des Bf selbst) für sich noch nicht nachteilig betroffen, hängt doch die Realisierung von Forderungen nicht von der Person des Abwicklers ab. Die Vereinsbehörde ist gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VerG 2002 bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens verpflichtet, dieses abzuwickeln. Wie Paragraph 29, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 5, zweiter Satz VerG 2002 zeigt, hat sich die Behörde weder grundsätzlich eines Abwicklers zu bedienen, noch besteht ein Anspruch eines einmal bestellten Abwicklers auf weitere Ausübung der Funktion. Darüber hinaus ergibt sich aus Paragraph 30, Absatz eins, VerG 2002, dass ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler an die Weisungen der Behörde gebunden ist. Es trifft daher nicht zu, dass der Bf, wäre er noch Abwickler, ausschließlich nach eigener Entscheidung agieren könnte. Im konkreten Fall hat der Antragsteller auch bereits eine entsprechende Weisung während der Ausübung seiner Funktion erhalten. Daher vermag auch der Umstand, dass die belBeh in der Begründung ihres Bescheides weitere Abwicklungsmaßnahmen als nicht mehr sinnvoll und zweckmäßig bezeichnet hat, keine Beurteilung zu Gunsten des Antragstellers herbeizuführen. Im Hinblick auf Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz VerG 2002 könnte die Vereinsbehörde dem Antragsteller selbst als Abwickler entsprechende Weisungen erteilen (und hat eine solche Weisung dem Antragsteller noch in seiner Funktion als Abwickler erteilt), sodass die Auffassung, "nur als Abwickler" könnte der Bf dafür sorgen, dass entsprechende liquide Mittel beschafft würden, in dieser Form nicht zutrifft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.