RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2010 Geschäftszahl2009/17/0021 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/06/0007 E
- November 2008 RS 1 StammrechtssatzMit dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 DSG 2000, wonach die Datenschutzkommission zur Entscheidung "über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz" zuständig ist, meint der Gesetzgeber aktuelle Verletzungen und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben, wenn der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung hat nach den Intentionen des Gesetzgebers daher ausschließlich zum Ziel, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen, und es kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2004/06/0125).Mit dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000, wonach die Datenschutzkommission zur Entscheidung "über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz" zuständig ist, meint der Gesetzgeber aktuelle Verletzungen und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben, wenn der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung hat nach den Intentionen des Gesetzgebers daher ausschließlich zum Ziel, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen, und es kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2004/06/0125). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0189
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.