RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2009 Geschäftszahl2009/17/0024 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof teilt die in dem Erkenntnis vom
- Juli 2009, B 143/09 und B 162/09-16, geäußerte Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes. Bis zur Novelle zum PKG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, mit welcher die Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2003 über die Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erfolgte, sah das PKG ausschließlich die Gewährung der Mindestertragsgarantie vor. Durch die genannte Novelle wurde die Möglichkeit geschaffen, auf diese Mindestertragsgarantie zu verzichten. Dadurch sollte das System der Pensionskassen in Österreich flexibler und attraktiver werden und Wettbewerbsnachteile für österreichische Pensionskassen gegenüber Pensionskassen aus anderen EU-Mitgliedstaaten hintangehalten werden (vgl. die Erläuterungen der RV 707 BlgNR, XXII. GP). Weder aus dem Gesetzestext des PKG noch aus den Materialien gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber vor oder nach der genannten Novelle auch andere Garantiezusagen für zulässig hätte erklären wollen. Im Gegenteil: Es sprechen beispielsweise auch die Bestimmungen über die Eigenmittel, insbesondere über die Mindestertragsrücklage, gegen die Zulässigkeit einer anderen Garantiezusage als jener der Mindestertragsgarantie. Daraus folgt aber, dass der Auffassung, wonach ein Pensionskassenvertrag, der eine Kapitalgarantie enthält, verbessert werden muss, nicht entgegengetreten werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in dem Erkenntnis vom
- Juli 2009, B 143/09 und B 162/09-16, geäußerte Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes. Bis zur Novelle zum PKG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, mit welcher die Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2003 über die Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erfolgte, sah das PKG ausschließlich die Gewährung der Mindestertragsgarantie vor. Durch die genannte Novelle wurde die Möglichkeit geschaffen, auf diese Mindestertragsgarantie zu verzichten. Dadurch sollte das System der Pensionskassen in Österreich flexibler und attraktiver werden und Wettbewerbsnachteile für österreichische Pensionskassen gegenüber Pensionskassen aus anderen EU-Mitgliedstaaten hintangehalten werden vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage 707 BlgNR, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Weder aus dem Gesetzestext des PKG noch aus den Materialien gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber vor oder nach der genannten Novelle auch andere Garantiezusagen für zulässig hätte erklären wollen. Im Gegenteil: Es sprechen beispielsweise auch die Bestimmungen über die Eigenmittel, insbesondere über die Mindestertragsrücklage, gegen die Zulässigkeit einer anderen Garantiezusage als jener der Mindestertragsgarantie. Daraus folgt aber, dass der Auffassung, wonach ein Pensionskassenvertrag, der eine Kapitalgarantie enthält, verbessert werden muss, nicht entgegengetreten werden kann. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0025
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.