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{'item': '2009/17/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2013 Geschäftszahl2009/17/0039 RechtssatzDie belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat zutreffend auf § 2 Abs. 2 VStG hingewiesen, nach dem es darauf ankommt, wo der Täter gehandelt hat. Die belangte Behörde hat in der Abgabe der Garantieerklärung (Absendung des e-mails, mit dem die mündlich zugesagte Garantie bestätigt wurde) am Firmensitz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in Graz die maßgebliche, in Österreich gesetzte Handlung gesehen. Dies entspricht der von Laurer grundsätzlich zum BWG vertretenen Auffassung, dass die Strafbarkeit dann eintrete, wenn die Person, die die Bankgeschäfte ohne Konzession betreibt, in Österreich handelt. Beim Abschluss von Verträgen genügt es nach Laurer, wenn der Ort der Absendung oder der Annahme in Österreich liegt (vgl. Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG § 9 Rz 1, bzw. nunmehr Laurer in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, BWG § 9 Rz 1, sowie die Beispiele bei Wessely in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, § 2 Rz 4, insbesondere für das Absenden eines SMS das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/03/0284, VwSlg 16297 A/2004, zu § 101 TKG; vgl. weiters OGH 6 Ob 110/06d, wo hinsichtlich der Anwendung des österreichischen BWG auf ein Geschäft, das eine Schweizer Bank vereinbarte, u.a. auf den Ort der Vertragsverhandlungen abgestellt wurde, und dazu Schobel, Grenzüberschreitende Bankgeschäfte, Gehilfenzurechnung im Aufsichtsrecht und die sonderbare zivilrechtliche Sanktion des § 100 BWG, RdW 2008, 28, der für eine Differenzierung "nach den inländischen Anknüpfungspunkten des Einzelfalles" eintritt, und N. Raschauer in Gruber/Raschauer (Hrsg.), WAG, § 94 WAG, Rz 16). Wenngleich Schobel, The Applicability of Domestic Banking Law to Cross-Border Banking Services, ÖBA 2007, 187 und 271

(273), Bedenken gegen die generelle Anwendung der von Laurer für den Fall eines Vertragsabschlusses formulierten These anmeldet, liegt im Beschwerdefall (für die vorliegenden Garantieerklärungen) keine Ausnahmesituation vor, wie sie Schobel als Gegenbeispiele bringt, in denen das Abstellen auf die Abgabe oder die Annahme eines Offerts allein seiner Ansicht nach zu unbefriedigenden Ergebnissen führen würde.Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat zutreffend auf Paragraph 2, Absatz 2, VStG hingewiesen, nach dem es darauf ankommt, wo der Täter gehandelt hat. Die belangte Behörde hat in der Abgabe der Garantieerklärung (Absendung des e-mails, mit dem die mündlich zugesagte Garantie bestätigt wurde) am Firmensitz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in Graz die maßgebliche, in Österreich gesetzte Handlung gesehen. Dies entspricht der von Laurer grundsätzlich zum BWG vertretenen Auffassung, dass die Strafbarkeit dann eintrete, wenn die Person, die die Bankgeschäfte ohne Konzession betreibt, in Österreich handelt. Beim Abschluss von Verträgen genügt es nach Laurer, wenn der Ort der Absendung oder der Annahme in Österreich liegt vergleiche Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG Paragraph 9, Rz 1, bzw. nunmehr Laurer in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, BWG Paragraph 9, Rz 1, sowie die Beispiele bei Wessely in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, Paragraph 2, Rz 4, insbesondere für das Absenden eines SMS das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/03/0284, VwSlg 16297 A/2004, zu Paragraph 101, TKG; vergleiche weiters OGH 6 Ob 110/06d, wo hinsichtlich der Anwendung des österreichischen BWG auf ein Geschäft, das eine Schweizer Bank vereinbarte, u.a. auf den Ort der Vertragsverhandlungen abgestellt wurde, und dazu Schobel, Grenzüberschreitende Bankgeschäfte, Gehilfenzurechnung im Aufsichtsrecht und die sonderbare zivilrechtliche Sanktion des Paragraph 100, BWG, RdW 2008, 28, der für eine Differenzierung "nach den inländischen Anknüpfungspunkten des Einzelfalles" eintritt, und N. Raschauer in Gruber/Raschauer (Hrsg.), WAG, Paragraph 94, WAG, Rz 16). Wenngleich Schobel, The Applicability of Domestic Banking Law to Cross-Border Banking Services, ÖBA 2007, 187 und 271
(273), Bedenken gegen die generelle Anwendung der von Laurer für den Fall eines Vertragsabschlusses formulierten These anmeldet, liegt im Beschwerdefall (für die vorliegenden Garantieerklärungen) keine Ausnahmesituation vor, wie sie Schobel als Gegenbeispiele bringt, in denen das Abstellen auf die Abgabe oder die Annahme eines Offerts allein seiner Ansicht nach zu unbefriedigenden Ergebnissen führen würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.