RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2009 Geschäftszahl2009/17/0052 RechtssatzNach der Aufhebung des § 2 Abs. 2 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung vom
- Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.970/2000 ist Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrags von Wien für die Gemeinden des Bezirkes Völkermarkt unmittelbar anzuwenden. In Gemeinden, die auf Grund des qualifizierten Anteils an slowenisch sprechender Bevölkerung als "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art. 7 Z 3" des Staatsvertrags von Wien zu qualifizieren sind, ist daher einem Einschreiter gegenüber, der die slowenische Sprache verwendet, die Zustellung des Bescheides in beiden Sprachen erforderlich, um von einer wirksamen Zustellung und damit vom Entstehen eines Bescheids ausgehen zu können (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 1994, B 771/94). Die Gemeinde St. Kanzian zählt jedoch nicht zu jenen Gemeinden, die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.404/2001 auf Grund des qualifizierten Anteils an slowenisch sprechender Bevölkerung als "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art. 7 Z 3" erster Satz des Staatsvertrags von Wien zu qualifizieren sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 17.895/2006 und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2007, B 1521/07). Die Zustellung einer Ausfertigung des Bescheids des Gemeindevorstands dieser Gemeinde in deutscher Sprache an den Beschwerdeführer war daher eine ordnungsgemäße Zustellung. (Hier Einstellung des Verfahrens gegen den Gemeindevorstand nach § 36 Abs. 2 VwGG nach Erlassung des Bescheides durch ihn in deutscher Sprache)Nach der Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung vom
- Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977,, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.970 aus 2000, ist Artikel 7, Ziffer 3, erster Satz des Staatsvertrags von Wien für die Gemeinden des Bezirkes Völkermarkt unmittelbar anzuwenden. In Gemeinden, die auf Grund des qualifizierten Anteils an slowenisch sprechender Bevölkerung als "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Artikel 7, Ziffer 3, des Staatsvertrags von Wien zu qualifizieren sind, ist daher einem Einschreiter gegenüber, der die slowenische Sprache verwendet, die Zustellung des Bescheides in beiden Sprachen erforderlich, um von einer wirksamen Zustellung und damit vom Entstehen eines Bescheids ausgehen zu können vergleiche den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 1994, B 771/94). Die Gemeinde St. Kanzian zählt jedoch nicht zu jenen Gemeinden, die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.404 aus 2001, auf Grund des qualifizierten Anteils an slowenisch sprechender Bevölkerung als "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Artikel 7, Ziffer 3, erster Satz des Staatsvertrags von Wien zu qualifizieren sind vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 17.895 aus 2006, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2007, B 1521/07). Die Zustellung einer Ausfertigung des Bescheids des Gemeindevorstands dieser Gemeinde in deutscher Sprache an den Beschwerdeführer war daher eine ordnungsgemäße Zustellung. (Hier Einstellung des Verfahrens gegen den Gemeindevorstand nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG nach Erlassung des Bescheides durch ihn in deutscher Sprache)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.