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{'item': '2009/17/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2009 Geschäftszahl2009/17/0100 RechtssatzDie belangte Behörde hat unter Hinweis auf den Wortlaut schlüssig dargetan, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zwischen der Übertragung der Zahlungsansprüche als solche nach Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und dem Verfall von Teilen der Zahlungsansprüche (zum Verfall kommt es nur hinsichtlich der Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche) nach Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (jeweils in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2006) unterscheidet. Auch die englische und die französische Fassung der Bestimmung geben keinen Anlass zu irgendeinem Zweifel, dass dieses aus dem Wortlaut gewonnene Ergebnis nicht dem Willen des Gemeinschaftsnormsetzers entsprechen könnte. Hinzu kommt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 in Erwägungsgrund 4 der genannten Novellierungsverordnung dahingehend erläuterte, dass dann, wenn Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit durch Referenzbeträge aus der nationalen Reserve um mehr als 20 % erhöht worden sei, nicht gemäß Art. 42 Abs. 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt worden seien, "nur die Erhöhung des Wertes unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen werden" sollte. Anhaltspunkte dafür, dass auch bei der Übertragung der Zahlungsansprüche nach Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 eine Änderung intendiert gewesen wäre, enthalten die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 nicht. Daraus scheint ableitbar, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Änderung tatsächlich nur den Fall des Verfalls von Zahlungsansprüchen neu regeln wollte (und nur bei diesem auf die Erhöhung des Werts abstellen wollte). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinschaftsnormsetzer, der hier bewusst eine Änderung vornahm und dabei im Wortlaut differenziert, eine über diesen gewählten Wortlaut hinaus gehende Änderung intendiert hätte und lediglich bei der Änderung des Wortlauts des Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz "zu kurz gegriffen" hätte. Der von der belangten Behörde angenommene Norminhalt begegnet auch keinen Bedenken im Lichte gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts.Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf den Wortlaut schlüssig dargetan, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zwischen der Übertragung der Zahlungsansprüche als solche nach Artikel 6, Absatz 3, dritter Unterabsatz erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, und dem Verfall von Teilen der Zahlungsansprüche (zum Verfall kommt es nur hinsichtlich der Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche) nach Artikel 6, Absatz 3, dritter Unterabsatz zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, (jeweils in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2006,) unterscheidet. Auch die englische und die französische Fassung der Bestimmung geben keinen Anlass zu irgendeinem Zweifel, dass dieses aus dem Wortlaut gewonnene Ergebnis nicht dem Willen des Gemeinschaftsnormsetzers entsprechen könnte. Hinzu kommt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, durch die Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2006, in Erwägungsgrund 4 der genannten Novellierungsverordnung dahingehend erläuterte, dass dann, wenn Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit durch Referenzbeträge aus der nationalen Reserve um mehr als 20 % erhöht worden sei, nicht gemäß Artikel 42, Absatz 8, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, genutzt worden seien, "nur die Erhöhung des Wertes unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen werden" sollte. Anhaltspunkte dafür, dass auch bei der Übertragung der Zahlungsansprüche nach Artikel 6, Absatz 3, Unterabsatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, eine Änderung intendiert gewesen wäre, enthalten die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2006, nicht. Daraus scheint ableitbar, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Änderung tatsächlich nur den Fall des Verfalls von Zahlungsansprüchen neu regeln wollte (und nur bei diesem auf die Erhöhung des Werts abstellen wollte). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinschaftsnormsetzer, der hier bewusst eine Änderung vornahm und dabei im Wortlaut differenziert, eine über diesen gewählten Wortlaut hinaus gehende Änderung intendiert hätte und lediglich bei der Änderung des Wortlauts des Artikel 6, Absatz 3, dritter Unterabsatz "zu kurz gegriffen" hätte. Der von der belangten Behörde angenommene Norminhalt begegnet auch keinen Bedenken im Lichte gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0108 E 8. September 2009 2009/17/0104 E 8. September 2009 2009/17/0106 E 8. September 2009 2009/17/0102 E 8. September 2009 2009/17/0105 E 8. September 2009 2009/17/0107 E 8. September 2009 2009/17/0101 E 8. September 2009 2009/17/0109 E 8. September 2009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.