RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2010 Geschäftszahl2009/17/0143 Rechtssatz§ 4 Abs. 1 KMG muss keineswegs so verstanden werden, dass er nur zur Anwendung kommt, wenn sich eine Werbeanzeige ausdrücklich auf ein bestimmtes öffentliches Angebot bezieht. Der "Bezug" auf das öffentliche Angebot muss aber erkennbar sein. Ein solcher indirekter, aber für den Leser erkennbarer Zusammenhang wird aber nicht bereits durch den engen zeitlichen Konnex zu dem Angebot allein hergestellt. Wenngleich die Werbung im Sinne des Abs. 1 auch schon vor dem Angebot erfolgen kann (vgl. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Bd I, § 10 Rz 71, und Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, § 1 Rz 19 und - mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte - § 4 Rz 5), ist nicht jegliche (in zeitlicher Nähe vor einem öffentlichen Angebot oder während dessen Laufes erfolgende) Werbung des Emittenten als "Werbung, die sich auf ein öffentliches Anbot bezieht" zu qualifizieren. So unterscheiden etwa Kalss/Oppitz/Zollner, a.a.O., § 10 Rz 70, Werbungen, "die nur allgemein den Emittenten betreffen", von einer Werbung gemäß § 4 KMG. Der Bezug zu dem öffentlichen Angebot muss sich aus dem Inhalt ergeben, der daher zumindest in der einen oder anderen Weise auf ein bestimmtes Angebot Bezug nehmen muss. Dies kann durchaus auch bei "rein informativ" oder "berichtend" gehaltenen Texten, in denen konkret ein Angebot erwähnt wird, der Fall sein. Dies aber nur dann, wenn erkennbar ist, um welches Angebot es sich handelt, sodass für den Konsumenten der Eindruck entstehen muss, die Angaben bezögen sich auf den Gegenstand des Angebots.Paragraph 4, Absatz eins, KMG muss keineswegs so verstanden werden, dass er nur zur Anwendung kommt, wenn sich eine Werbeanzeige ausdrücklich auf ein bestimmtes öffentliches Angebot bezieht. Der "Bezug" auf das öffentliche Angebot muss aber erkennbar sein. Ein solcher indirekter, aber für den Leser erkennbarer Zusammenhang wird aber nicht bereits durch den engen zeitlichen Konnex zu dem Angebot allein hergestellt. Wenngleich die Werbung im Sinne des Absatz eins, auch schon vor dem Angebot erfolgen kann vergleiche Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Bd römisch eins, Paragraph 10, Rz 71, und Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, Paragraph eins, Rz 19 und - mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte - Paragraph 4, Rz 5), ist nicht jegliche (in zeitlicher Nähe vor einem öffentlichen Angebot oder während dessen Laufes erfolgende) Werbung des Emittenten als "Werbung, die sich auf ein öffentliches Anbot bezieht" zu qualifizieren. So unterscheiden etwa Kalss/Oppitz/Zollner, a.a.O., Paragraph 10, Rz 70, Werbungen, "die nur allgemein den Emittenten betreffen", von einer Werbung gemäß Paragraph 4, KMG. Der Bezug zu dem öffentlichen Angebot muss sich aus dem Inhalt ergeben, der daher zumindest in der einen oder anderen Weise auf ein bestimmtes Angebot Bezug nehmen muss. Dies kann durchaus auch bei "rein informativ" oder "berichtend" gehaltenen Texten, in denen konkret ein Angebot erwähnt wird, der Fall sein. Dies aber nur dann, wenn erkennbar ist, um welches Angebot es sich handelt, sodass für den Konsumenten der Eindruck entstehen muss, die Angaben bezögen sich auf den Gegenstand des Angebots. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0145 2009/17/0144
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