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{'item': '2009/17/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2010 Geschäftszahl2009/17/0178 Rechtssatz§ 6 Vlbg TourismusG ermächtigt Tourismusgemeinden zur Einhebung von Tourismusbeiträgen "zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen". Aus diesem Gesetzestext ergibt sich - jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung - keinesfalls die Anordnung an die Tourismusgemeinde, die eingehobenen Tourismusbeiträge für gemäß Art. 87 ff. EGV bzw. nunmehr Art. 107 ff. AEUV gemeinschafts-, bzw. nunmehr unionsrechtlich unzulässige, weil etwa nicht angemeldete Beihilfen an einzelne Tourismusbetriebe zu verwenden. Vielmehr soll aus den Tourismusbeiträgen der Aufwand der Tourismusgemeinde für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen gedeckt werden. Diese Maßnahmen kommen mittelbar allen in der Tourismusgemeinde ansässigen Unternehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tourismusbetriebe handelt oder nicht, zugute. Der - branchenweise unterschiedliche - wirtschaftliche Nutzen, den der Unternehmer aus dem Fremdenverkehr zieht, wird durch die Einreihung der Unternehmen in verschiedene Abgabegruppen (vgl. § 9 Abs. 1 Vlbg TourismusG) abgebildet. Da solcherart der Nutzen aus dem Tourismusbeitrag allen in der Tourismusgemeinde ansässigen Unternehmen bei typisierender Betrachtung in Relation zum Ausmaß ihrer Abgabepflicht zu Gute kommt, fehlt es an der für den gemeinschafts- bzw. nunmehr unionsrechtlichen Beihilfenbegriff essenziellen Selektivität der Maßnahme zwischen Unternehmen (vgl. hiezu Sutter in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag, Rz 38 zu Art. 87 EGV, dem nunmehr Art. 107 AEUV entspricht). Da die Selektivität zwischen Unternehmen bestehen muss, zeigt auch das Vorbringen, wonach nicht unternehmerisch tätige Bregenzer die Einrichtungen des Bregenzer Tourismus nutzen könnten, keinen Beihilfencharakter dieser Maßnahme im Verständnis des Gemeinschafts- bzw. nunmehr Unionsrechtes auf (vgl. Bär-Bouyssiere in Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar2, Art. 87, Rn 43).Paragraph 6, Vlbg TourismusG ermächtigt Tourismusgemeinden zur Einhebung von Tourismusbeiträgen "zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen". Aus diesem Gesetzestext ergibt sich - jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung - keinesfalls die Anordnung an die Tourismusgemeinde, die eingehobenen Tourismusbeiträge für gemäß Artikel 87, ff. EGV bzw. nunmehr Artikel 107, ff. AEUV gemeinschafts-, bzw. nunmehr unionsrechtlich unzulässige, weil etwa nicht angemeldete Beihilfen an einzelne Tourismusbetriebe zu verwenden. Vielmehr soll aus den Tourismusbeiträgen der Aufwand der Tourismusgemeinde für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen gedeckt werden. Diese Maßnahmen kommen mittelbar allen in der Tourismusgemeinde ansässigen Unternehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tourismusbetriebe handelt oder nicht, zugute. Der - branchenweise unterschiedliche - wirtschaftliche Nutzen, den der Unternehmer aus dem Fremdenverkehr zieht, wird durch die Einreihung der Unternehmen in verschiedene Abgabegruppen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg TourismusG) abgebildet. Da solcherart der Nutzen aus dem Tourismusbeitrag allen in der Tourismusgemeinde ansässigen Unternehmen bei typisierender Betrachtung in Relation zum Ausmaß ihrer Abgabepflicht zu Gute kommt, fehlt es an der für den gemeinschafts- bzw. nunmehr unionsrechtlichen Beihilfenbegriff essenziellen Selektivität der Maßnahme zwischen Unternehmen vergleiche hiezu Sutter in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag, Rz 38 zu Artikel 87, EGV, dem nunmehr Artikel 107, AEUV entspricht). Da die Selektivität zwischen Unternehmen bestehen muss, zeigt auch das Vorbringen, wonach nicht unternehmerisch tätige Bregenzer die Einrichtungen des Bregenzer Tourismus nutzen könnten, keinen Beihilfencharakter dieser Maßnahme im Verständnis des Gemeinschafts- bzw. nunmehr Unionsrechtes auf vergleiche Bär-Bouyssiere in Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar2, Artikel 87,, Rn 43).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.