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{'item': '2009/17/0182'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.08.2010 Geschäftszahl2009/17/0182 RechtssatzDie Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 dient - wie sich aus § 1 Abs. 1 leg. cit. zweifelsfrei ergibt - der Umsetzung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/

  1. Dieser Titel befasst sich mit der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Nach der Begriffsdefinition des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist unter "Betrieb" eine Anlage, ein Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden, zu verstehen. Der Begriff des "Betriebs" in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 in der hier anzuwendenden Fassung ist daher im Sinne der in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gegebenen Definition zu verstehen. Damit ist aber auch klargestellt, dass etwa die Verbringung eines Rindes in ein anderes Gebäude oder an einen anderen Ort, wie er näher in der hier erwähnten Bestimmung umschrieben wurde, als eine Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb im Sinne des § 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 anzusehen und daher innerhalb von sieben Tagen der AMA zu melden ist. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu dem mit dieser Meldepflicht verfolgten Zweck in seinem Urteil vom
  2. Mai 2007 in der Rechtssache C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, Slg. 2007, I- 3997, Randnrn. 41 und 50 näher dargelegt hat, ist es unabdingbar, dass das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern jederzeit vollkommen wirksam und zuverlässig ist, damit insbesondere die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch ausfindig machen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen. Dies sei aber nicht möglich, wenn der Tierhalter Umsetzungen seiner Rinder der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist meldet. Diese Verpflichtung kann folglich - so der EuGH weiter - nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die gemessen an diesen Zielen offensichtlich ungeeignet ist.Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 dient - wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. zweifelsfrei ergibt - der Umsetzung des Titels römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,. Dieser Titel befasst sich mit der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Nach der Begriffsdefinition des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, ist unter "Betrieb" eine Anlage, ein Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden, zu verstehen. Der Begriff des "Betriebs" in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 in der hier anzuwendenden Fassung ist daher im Sinne der in Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gegebenen Definition zu verstehen. Damit ist aber auch klargestellt, dass etwa die Verbringung eines Rindes in ein anderes Gebäude oder an einen anderen Ort, wie er näher in der hier erwähnten Bestimmung umschrieben wurde, als eine Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 anzusehen und daher innerhalb von sieben Tagen der AMA zu melden ist. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu dem mit dieser Meldepflicht verfolgten Zweck in seinem Urteil vom
  3. Mai 2007 in der Rechtssache C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, Slg. 2007, I- 3997, Randnrn. 41 und 50 näher dargelegt hat, ist es unabdingbar, dass das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern jederzeit vollkommen wirksam und zuverlässig ist, damit insbesondere die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch ausfindig machen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen. Dies sei aber nicht möglich, wenn der Tierhalter Umsetzungen seiner Rinder der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist meldet. Diese Verpflichtung kann folglich - so der EuGH weiter - nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die gemessen an diesen Zielen offensichtlich ungeeignet ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0085 E
  4. August 2010 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2010:2009170182.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.