RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2012 Geschäftszahl2009/17/0194 RechtssatzHinsichtlich der Maßgeblichkeit der tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Abgrenzungsmuster: Wohnen mehrere Personen in einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und üben eine Form des Zusammenlebens (Wohngemeinschaft), so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen. Die Annahme eines solchen Wohnungsverbandes wird dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es für die Personen des Wohnungsverbandes durchaus getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in ihrer grundsätzlichen Verfügungshoheit gibt. Dies zeigen auch die Beispiele für eine einheitliche Zuordnung zu einem Standort in § 3 Abs 3a RGG (Gästezimmer von Privatzimmervermietern und von gewerblichen Beherbergungsbetrieben oder Heimen für Auszubildende und für ältere Menschen). Liegen hingegen zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vor, ist von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen. Eine solche Trennung manifestiert sich beispielsweise in getrennten Eingangsbereichen, getrennten Postfächern, versperrbaren und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten. Ein räumliches "Zusammenleben", das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, findet hier nicht statt. Sie erscheinen damit auch nach außen beispielsweise nicht als einheitliche Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG.Hinsichtlich der Maßgeblichkeit der tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Abgrenzungsmuster: Wohnen mehrere Personen in einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und üben eine Form des Zusammenlebens (Wohngemeinschaft), so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen. Die Annahme eines solchen Wohnungsverbandes wird dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es für die Personen des Wohnungsverbandes durchaus getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in ihrer grundsätzlichen Verfügungshoheit gibt. Dies zeigen auch die Beispiele für eine einheitliche Zuordnung zu einem Standort in Paragraph 3, Absatz 3 a, RGG (Gästezimmer von Privatzimmervermietern und von gewerblichen Beherbergungsbetrieben oder Heimen für Auszubildende und für ältere Menschen). Liegen hingegen zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vor, ist von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen. Eine solche Trennung manifestiert sich beispielsweise in getrennten Eingangsbereichen, getrennten Postfächern, versperrbaren und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten. Ein räumliches "Zusammenleben", das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, findet hier nicht statt. Sie erscheinen damit auch nach außen beispielsweise nicht als einheitliche Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.