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{'item': '2009/17/0205'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2011 Geschäftszahl2009/17/0205 RechtssatzDie Finanzmarktaufsichtsbehörde legt die Wortfolge "gemeinsamen Liquiditätsausgleichs" in § 25 Abs. 13 erster Satz BWG offenbar dahingehend aus, dass der gesetzmäßige Zustand erst dann hergestellt ist, wenn sämtliche einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute Teilnehmer ein und desselben Liquiditätsverbundes sind. Für diese Auslegung spricht zunächst der Begriff "gemeinsam", wiewohl es der Wortlaut erlauben würde von "einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs" auch dann auszugehen, wenn sich nicht alle, sondern nur einige einem Zentralinstitut angeschlossener Primärinstitute zu einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs zusammenfinden. Für die These der Finanzmarktaufsichtsbehörde spricht aber darüber hinaus, dass einem Zentralinstitut angeschlossene Primärinstitute als sektoraler Verbund auftreten und daher entsprechend (hohe) Erwartungen des Publikums an die Liquidität auch der dem Verbund angeschlossenen Primärinstitute erwecken. Wollte man auf Grund dieser Umstände der Auffassung der Finanzmarktaufsichtsbehörde folgen, wonach ein gesetzeskonformes System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs eine Teilnahme aller einem Zentralinstitut angeschlossener Primärinstitute erfordert, setzte die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes ein koordiniertes Verhalten all dieser Primärinstitute zwecks Errichtung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Liquiditätsverbundes voraus. Dies gilt insbesondere auch für die Ausübung des - den Primärinstituten insgesamt unstrittig zustehenden - Wahlrechtes, die Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten geeigneten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu halten. Ebenso wenig wie die öffentlich-rechtliche Norm des § 25 Abs. 13 BWG den Liquiditätsverbund errichtet, enthält die in Rede stehende Bestimmung eine Regelung darüber, wie im Falle einer Meinungsverschiedenheit unter den zur Errichtung eines gemeinsamen Liquiditätsverbundes verpflichteten Primärinstituten in Ansehung der Festlegung jenes Institutes, bei dem die Liquiditätsreserve zu halten ist, vorzugehen ist. Insbesondere enthält § 25 Abs. 13 BWG keine dem öffentlichen Recht inhärente Anordnung, wonach diesfalls die Mehrheit der angeschlossenen Primärinstitute, etwa "nach Köpfen" ausschlaggebend wäre. Vielmehr sprechen auch die Erläuterungen (Hinweis RV 313 BlgNR XXIII. GP, 4

  1. ff)davon, dass die Festlegung des Institutes und die näheren Modalitäten der Leistungsinanspruchnahme der vertraglichen oder statutarischen Ausgestaltung zu überlassen seien. In keinem Fall darf die Bankenaufsichtsbehörde in ihrem Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG die privatautonom zu treffende, allenfalls zivil- und genossenschaftsrechtlich determinierte Entscheidung der Primärbanken über die Frage, wo die Liquiditätsreserve zu halten ist, vorwegnehmen bzw. vorgeben.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde legt die Wortfolge "gemeinsamen Liquiditätsausgleichs" in Paragraph 25, Absatz 13, erster Satz BWG offenbar dahingehend aus, dass der gesetzmäßige Zustand erst dann hergestellt ist, wenn sämtliche einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute Teilnehmer ein und desselben Liquiditätsverbundes sind. Für diese Auslegung spricht zunächst der Begriff "gemeinsam", wiewohl es der Wortlaut erlauben würde von "einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs" auch dann auszugehen, wenn sich nicht alle, sondern nur einige einem Zentralinstitut angeschlossener Primärinstitute zu einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs zusammenfinden. Für die These der Finanzmarktaufsichtsbehörde spricht aber darüber hinaus, dass einem Zentralinstitut angeschlossene Primärinstitute als sektoraler Verbund auftreten und daher entsprechend (hohe) Erwartungen des Publikums an die Liquidität auch der dem Verbund angeschlossenen Primärinstitute erwecken. Wollte man auf Grund dieser Umstände der Auffassung der Finanzmarktaufsichtsbehörde folgen, wonach ein gesetzeskonformes System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs eine Teilnahme aller einem Zentralinstitut angeschlossener Primärinstitute erfordert, setzte die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes ein koordiniertes Verhalten all dieser Primärinstitute zwecks Errichtung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Liquiditätsverbundes voraus. Dies gilt insbesondere auch für die Ausübung des - den Primärinstituten insgesamt unstrittig zustehenden - Wahlrechtes, die Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten geeigneten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu halten. Ebenso wenig wie die öffentlich-rechtliche Norm des Paragraph 25, Absatz 13, BWG den Liquiditätsverbund errichtet, enthält die in Rede stehende Bestimmung eine Regelung darüber, wie im Falle einer Meinungsverschiedenheit unter den zur Errichtung eines gemeinsamen Liquiditätsverbundes verpflichteten Primärinstituten in Ansehung der Festlegung jenes Institutes, bei dem die Liquiditätsreserve zu halten ist, vorzugehen ist. Insbesondere enthält Paragraph 25, Absatz 13, BWG keine dem öffentlichen Recht inhärente Anordnung, wonach diesfalls die Mehrheit der angeschlossenen Primärinstitute, etwa "nach Köpfen" ausschlaggebend wäre. Vielmehr sprechen auch die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 313 BlgNR römisch 23 . GP, 4
  2. ff)davon, dass die Festlegung des Institutes und die näheren Modalitäten der Leistungsinanspruchnahme der vertraglichen oder statutarischen Ausgestaltung zu überlassen seien. In keinem Fall darf die Bankenaufsichtsbehörde in ihrem Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG die privatautonom zu treffende, allenfalls zivil- und genossenschaftsrechtlich determinierte Entscheidung der Primärbanken über die Frage, wo die Liquiditätsreserve zu halten ist, vorwegnehmen bzw. vorgeben. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0207 2009/17/0206 2009/17/0209 2009/17/0208 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0210 E 28. Februar 2011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.