2009/17/0219
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.08.2010 Geschäftszahl2009/17/0219 RechtssatzEine Informationspflicht der Gemeinde Wien - etwa im Sinne des § 1170a Abs. 2 ABGB - ist dem WVG nicht zu entnehmen. Aus § 8 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes ergibt sich vielmehr, dass die (angemessenen) Kosten der Herstellung einer Abzweigleitung (jedenfalls) der Wasserabnehmer zu tragen hat. Dies spricht ebenso wie § 8 Abs. 1 WVG, wonach die Herstellung einer Abzweigleitung (ausschließlich) durch die Stadt Wien erfolgt, gegen die Annahme einer allenfalls durch Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke, wie auch der Umstand, dass § 8 Abs. 2 letzter Satz WVG überhaupt nicht einen Kostenvoranschlag (im Sinne des ABGB) erwähnt, sondern dem Wasserabnehmer eine Vorauszahlungspflicht auferlegt.Eine Informationspflicht der Gemeinde Wien - etwa im Sinne des Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB - ist dem WVG nicht zu entnehmen. Aus Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz dieses Gesetzes ergibt sich vielmehr, dass die (angemessenen) Kosten der Herstellung einer Abzweigleitung (jedenfalls) der Wasserabnehmer zu tragen hat. Dies spricht ebenso wie Paragraph 8, Absatz eins, WVG, wonach die Herstellung einer Abzweigleitung (ausschließlich) durch die Stadt Wien erfolgt, gegen die Annahme einer allenfalls durch Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke, wie auch der Umstand, dass Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz WVG überhaupt nicht einen Kostenvoranschlag (im Sinne des ABGB) erwähnt, sondern dem Wasserabnehmer eine Vorauszahlungspflicht auferlegt.