RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2013 Geschäftszahl2009/17/0220 RechtssatzDer Begriff "Bauplatz" gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ BauO 1996 ist im Sinne des § 11 NÖ BauO 1996 zu verstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof gerade mit Blick auf Sachverhalte wie den hier vorliegenden, in dem eine sog. "Punktparzelle" von einem anderen Grundstück umschlossen wird und eine Grundabteilung derart erfolgt, dass uno actu nicht nur die Vereinigung der Punktparzelle mit dem oder den umgebenden Grundstücken erfolgt, sondern auch eine Teilung der durch die Vereinigung entstehenden Gesamtfläche in neue Grundstücke, festgehalten hat, ist bei der Bestimmung der Anzahl der Bauplätze vor und nach der solcherart vorgenommenen Änderung der Grenzen unter "Bauplatz" jeder Bauplatz nach § 11 Abs. 1 der NÖ BauO 1996 zu verstehen und nicht nur solche, die als "Bauplätze nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans" (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996) angesehen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2011, Zl. 2007/17/0041). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis auch festgehalten, dass ein Teilungsvorgang wie der vorliegende nicht künstlich in zwei theoretische Phasen zerlegt werden könne (wonach zunächst ein einziger Bauplatz entstünde und hernach durch Teilung dieses Bauplatzes zwei Bauplätze entstünden, sodass die Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden könnte, weil in einer logischen Sekunde nur ein Bauplatz vorhanden gewesen wäre, sodass sich hernach die Zahl der Bauplätze erhöht hätte).Der Begriff "Bauplatz" gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz NÖ BauO 1996 ist im Sinne des Paragraph 11, NÖ BauO 1996 zu verstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof gerade mit Blick auf Sachverhalte wie den hier vorliegenden, in dem eine sog. "Punktparzelle" von einem anderen Grundstück umschlossen wird und eine Grundabteilung derart erfolgt, dass uno actu nicht nur die Vereinigung der Punktparzelle mit dem oder den umgebenden Grundstücken erfolgt, sondern auch eine Teilung der durch die Vereinigung entstehenden Gesamtfläche in neue Grundstücke, festgehalten hat, ist bei der Bestimmung der Anzahl der Bauplätze vor und nach der solcherart vorgenommenen Änderung der Grenzen unter "Bauplatz" jeder Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, der NÖ BauO 1996 zu verstehen und nicht nur solche, die als "Bauplätze nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans" (Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996) angesehen werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2011, Zl. 2007/17/0041). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis auch festgehalten, dass ein Teilungsvorgang wie der vorliegende nicht künstlich in zwei theoretische Phasen zerlegt werden könne (wonach zunächst ein einziger Bauplatz entstünde und hernach durch Teilung dieses Bauplatzes zwei Bauplätze entstünden, sodass die Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden könnte, weil in einer logischen Sekunde nur ein Bauplatz vorhanden gewesen wäre, sodass sich hernach die Zahl der Bauplätze erhöht hätte).