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{'item': '2009/17/0264'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.08.2010 Geschäftszahl2009/17/0264 Rechtssatz§ 62 Abs. 1 Wiener Garagengesetz 2008 enthält für einzelne nach AVG zu führende (die Bewilligung von Bauvorhaben betreffende) Verfahren die ausdrückliche Anordnung, dass anhängige Verfahren nach der früheren Rechtslage fortzuführen seien. Diese Anordnung war im Hinblick darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung zum Verfahren nach dem AVG in diesem - anders als im Abgabenverfahren -Paragraph 62, Absatz eins, Wiener Garagengesetz 2008 enthält für einzelne nach AVG zu führende (die Bewilligung von Bauvorhaben betreffende) Verfahren die ausdrückliche Anordnung, dass anhängige Verfahren nach der früheren Rechtslage fortzuführen seien. Diese Anordnung war im Hinblick darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung zum Verfahren nach dem AVG in diesem - anders als im Abgabenverfahren - grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids, gegebenenfalls des Berufungsbescheids, geltende Rechtslage anzuwenden ist, sofern das Gesetz nicht anderes ausspricht (vgl. bereits das Erkenntnis eines Verstärkten Senats vom

  1. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg 9315 A/1977), für die dort genannten ("baurechtlichen") Verfahren erforderlich, weil diese sonst nach der neuen Rechtslage fortzuführen gewesen wären. Während somit im Abgabenverfahren der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenregelungen dazu führt, dass die Anwendung einer neuen Rechtslage auch in Fällen, in denen der Abgabentatbestand bereits verwirklicht wurde, ausdrücklich anzuordnen wäre (eine solche Anordnung ist von einer Regelung zu unterscheiden, derzufolge es auf die Anhängigkeit eines Verfahrens ankäme!), ist die Rechtslage für Verfahren, die nach dem AVG zu führen sind, genau umgekehrt. In diesen Verfahren käme mangels ausdrücklicher anderer Anordnung grundsätzlich das neue Recht (das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht) zur Anwendung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine Durchbrechung des für das AVG-Verfahren geltenden Grundsatzes anordnet, bedeutet somit nicht, dass daraus e contrario geschlossen werden könnte, dass in Abgabenverfahren die neue Rechtslage zur Anwendung zu kommen hätte, der Gesetzgeber des Garagengesetzes 2008 also von dem abgabenrechtlichen Grundsatz abgehen hätte wollen, dass für die Festsetzung von Abgaben die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes geltende Rechtslage maßgeblich ist. grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids, gegebenenfalls des Berufungsbescheids, geltende Rechtslage anzuwenden ist, sofern das Gesetz nicht anderes ausspricht vergleiche bereits das Erkenntnis eines Verstärkten Senats vom
  2. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg 9315 A/1977), für die dort genannten ("baurechtlichen") Verfahren erforderlich, weil diese sonst nach der neuen Rechtslage fortzuführen gewesen wären. Während somit im Abgabenverfahren der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenregelungen dazu führt, dass die Anwendung einer neuen Rechtslage auch in Fällen, in denen der Abgabentatbestand bereits verwirklicht wurde, ausdrücklich anzuordnen wäre (eine solche Anordnung ist von einer Regelung zu unterscheiden, derzufolge es auf die Anhängigkeit eines Verfahrens ankäme!), ist die Rechtslage für Verfahren, die nach dem AVG zu führen sind, genau umgekehrt. In diesen Verfahren käme mangels ausdrücklicher anderer Anordnung grundsätzlich das neue Recht (das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht) zur Anwendung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine Durchbrechung des für das AVG-Verfahren geltenden Grundsatzes anordnet, bedeutet somit nicht, dass daraus e contrario geschlossen werden könnte, dass in Abgabenverfahren die neue Rechtslage zur Anwendung zu kommen hätte, der Gesetzgeber des Garagengesetzes 2008 also von dem abgabenrechtlichen Grundsatz abgehen hätte wollen, dass für die Festsetzung von Abgaben die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes geltende Rechtslage maßgeblich ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.