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{'item': '2009/17/0278'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2012 Geschäftszahl2009/17/0278 RechtssatzNach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2008, Zl. 2008/17/0035, handelt es sich bei der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen insofern um keine Erhebung einer Abgabe aus Anlass des Grenzübertritts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, als es auch für den im Inland vermarkteten Wein jedenfalls zu einer Einhebung des Beitrags kommt. Wenn der Exporteur nun aufzeigt, dass dies hinsichtlich von Weinlieferungen für die Sekt- oder Essigverarbeitung nicht der Fall sei und es beim diesbezüglichen Fassexport daher durch den Beitragstatbestand des § 21c Abs. 1 Z 9 zweiter Tatbestand AMA-Gesetz 1992 zu einer ausschließlichen Beitragspflicht von Wein, der ins Ausland verbracht wird, komme, so bestünde darin sehr wohl eine von der belangten Behörde aufzugreifende Unionsrechtswidrigkeit. Allerdings lässt das nationale Recht diesbezüglich bereits eine gemeinschaftsrechtskonforme (nunmehr: unionsrechtskonforme) Auslegung zu: Das AMA-Gesetz 1992 spricht in § 21c Abs. 1 Z 9 vom "erstmalige(

  1. n)Inverkehrbringen von Wein" und definiert "Wein" in § 21b Z 15 als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999". In unionsrechtskonformer Auslegung wird beim Fassweinexport gemäß § 21c Abs 1 Z 9 zweiter Tatbestand AMA-Gesetz 1992 dann kein "Wein" im Sinne der obigen Definition erstmals "in Verkehr gebracht", wenn die verbrachte Flüssigkeit gar nicht zur Abfüllung als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999" bestimmt ist. Es besteht daher kein Raum für eine Beitragserhebung, wenn die Verbringung von Fasswein ins Ausland nachweisbar zu solchen Zwecken erfolgt, die im Inland nicht beitragspflichtig wären, also wenn der Fasswein etwa zur Essig- oder Sektproduktion bestimmt ist.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2008, Zl. 2008/17/0035, handelt es sich bei der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen insofern um keine Erhebung einer Abgabe aus Anlass des Grenzübertritts im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, als es auch für den im Inland vermarkteten Wein jedenfalls zu einer Einhebung des Beitrags kommt. Wenn der Exporteur nun aufzeigt, dass dies hinsichtlich von Weinlieferungen für die Sekt- oder Essigverarbeitung nicht der Fall sei und es beim diesbezüglichen Fassexport daher durch den Beitragstatbestand des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, zweiter Tatbestand AMA-Gesetz 1992 zu einer ausschließlichen Beitragspflicht von Wein, der ins Ausland verbracht wird, komme, so bestünde darin sehr wohl eine von der belangten Behörde aufzugreifende Unionsrechtswidrigkeit. Allerdings lässt das nationale Recht diesbezüglich bereits eine gemeinschaftsrechtskonforme (nunmehr: unionsrechtskonforme) Auslegung zu: Das AMA-Gesetz 1992 spricht in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, vom "erstmalige(
  2. n)Inverkehrbringen von Wein" und definiert "Wein" in Paragraph 21 b, Ziffer 15, als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141/1999". In unionsrechtskonformer Auslegung wird beim Fassweinexport gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, zweiter Tatbestand AMA-Gesetz 1992 dann kein "Wein" im Sinne der obigen Definition erstmals "in Verkehr gebracht", wenn die verbrachte Flüssigkeit gar nicht zur Abfüllung als "Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141/1999" bestimmt ist. Es besteht daher kein Raum für eine Beitragserhebung, wenn die Verbringung von Fasswein ins Ausland nachweisbar zu solchen Zwecken erfolgt, die im Inland nicht beitragspflichtig wären, also wenn der Fasswein etwa zur Essig- oder Sektproduktion bestimmt ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0279 E 15. November 2012 2009/17/0284 E 15. November 2012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.