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{'item': '2009/18/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2009 Geschäftszahl2009/18/0006 RechtssatzIn der Tiroler Grundsicherungsverordnung finden sich Bestimmungen zu dem in der Legaldefinition des § 1 lit. g Tiroler Grundversorgungsgesetz angesprochenen Richtsatz: Dieser beträgt gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 1 Tiroler Grundsicherungsverordnung für Alleinstehende EUR 459,90 monatlich; unter "Alleinstehende" sind dabei Personen zu verstehen, die mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft leben. Zur Beurteilung, ob der Fremde in einem bestimmten Zeitraum (in diesem Zeitraum bezog er EUR 6.545,69 an Grundversorgungsleistungen) tatsächlich über ein hinreichendes Einkommen iSd § 1 lit. g legcit verfügt hat, ist das jeweilige Monatseinkommen des Fremden zu ermitteln und dieses nach Abzug allfälliger Unterkunftskosten dem Eineinhalbfachen des Richtsatzes gemäß § 5 Abs. 1 lit. a legcit gegenüberzustellen; unter der Prämisse, dass er alleinstehend im Sinn dieser Bestimmung ist, müsste das nach Abzug allfälliger Unterkunftskosten verbleibende monatliche Einkommen den Betrag von EUR 689,85 übersteigen, um als hinreichendes Einkommen iSd § 1 lit. g legcit zu gelten. Nur bei Vorliegen eines derartigen hinreichenden Einkommens könnte der Fremde - jeweils für den betreffenden Monat - gemäß § 10 Abs. 1 Tiroler Grundversorgungsgesetz zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Grundversorgungskosten verpflichtet werden. Dadurch, dass die belBeh in Verkennung der Rechtslage die erforderlichen Feststellungen zum monatlichen Einkommen des Fremden und seinen allfälligen Unterkunftskosten im relevanten Zeitraum nicht getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.In der Tiroler Grundsicherungsverordnung finden sich Bestimmungen zu dem in der Legaldefinition des Paragraph eins, Litera g, Tiroler Grundversorgungsgesetz angesprochenen Richtsatz: Dieser beträgt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Grundsicherungsverordnung für Alleinstehende EUR 459,90 monatlich; unter "Alleinstehende" sind dabei Personen zu verstehen, die mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft leben. Zur Beurteilung, ob der Fremde in einem bestimmten Zeitraum (in diesem Zeitraum bezog er EUR 6.545,69 an Grundversorgungsleistungen) tatsächlich über ein hinreichendes Einkommen iSd Paragraph eins, Litera g, legcit verfügt hat, ist das jeweilige Monatseinkommen des Fremden zu ermitteln und dieses nach Abzug allfälliger Unterkunftskosten dem Eineinhalbfachen des Richtsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, legcit gegenüberzustellen; unter der Prämisse, dass er alleinstehend im Sinn dieser Bestimmung ist, müsste das nach Abzug allfälliger Unterkunftskosten verbleibende monatliche Einkommen den Betrag von EUR 689,85 übersteigen, um als hinreichendes Einkommen iSd Paragraph eins, Litera g, legcit zu gelten. Nur bei Vorliegen eines derartigen hinreichenden Einkommens könnte der Fremde - jeweils für den betreffenden Monat - gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Tiroler Grundversorgungsgesetz zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Grundversorgungskosten verpflichtet werden. Dadurch, dass die belBeh in Verkennung der Rechtslage die erforderlichen Feststellungen zum monatlichen Einkommen des Fremden und seinen allfälligen Unterkunftskosten im relevanten Zeitraum nicht getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.