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{'item': 'AW 2009/18/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.02.2009 GeschäftszahlAW 2009/18/0014 RechtssatzNichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, der eine Österreicherin geheiratet hatte, erhielt ab dem Jahr 2003 Niederlassungsbewilligungen. In Österreich leben seine Mutter, sein Bruder, seine Tante und seine Tochter, für die er unterhaltspflichtig ist. Nach seiner Scheidung im März 2003 hat er mittlerweile wieder eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung und des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt. Er ist derzeit als Bauprojektleiter und als Fußballer beschäftigt. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass er seine Existenzgrundlage in Österreich verlieren würde und sein notdürftiger Unterhalt in Serbien nicht gesichert wäre. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. März 2003, Zl. 2000/18/0074, und vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155), im vorliegenden Fall insgesamt ein sehr großes Gewicht zukommt, ist der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden, hat er doch einen anderen mit Gewalt zur Zahlung von EUR 3.000,-- zu nötigen versucht, indem er ihn schlug und mit weiterer massiver und dauernder Gewalt gegen ihn und dessen Familie drohte. Darüber hinaus hat er eine Person vorsätzlich mit dem PKW niedergestoßen und schwer am Körper verletzt.Nichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, der eine Österreicherin geheiratet hatte, erhielt ab dem Jahr 2003 Niederlassungsbewilligungen. In Österreich leben seine Mutter, sein Bruder, seine Tante und seine Tochter, für die er unterhaltspflichtig ist. Nach seiner Scheidung im März 2003 hat er mittlerweile wieder eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung und des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt. Er ist derzeit als Bauprojektleiter und als Fußballer beschäftigt. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass er seine Existenzgrundlage in Österreich verlieren würde und sein notdürftiger Unterhalt in Serbien nicht gesichert wäre. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  3. März 2003, Zl. 2000/18/0074, und vom
  4. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155), im vorliegenden Fall insgesamt ein sehr großes Gewicht zukommt, ist der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden, hat er doch einen anderen mit Gewalt zur Zahlung von EUR 3.000,-- zu nötigen versucht, indem er ihn schlug und mit weiterer massiver und dauernder Gewalt gegen ihn und dessen Familie drohte. Darüber hinaus hat er eine Person vorsätzlich mit dem PKW niedergestoßen und schwer am Körper verletzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.