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{'item': '2009/18/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2009 Geschäftszahl2009/18/0024 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/21/0671 E 22. Jänner 2009 RS 1 (Hier: Dem Fremden kann auf dem

Familienangehörigen erfassen,

unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort

Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit

sem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs

ser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in

sem Staat aufhält.

Art 9

Abs 1 und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers,

nicht

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art 7 Abs 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in

sem Staat berechtigt sind (Hinweis EuGH B 19. Dezember 2008, Rechtssache C-551/07). (Hier durfte

belBeh dem Fremden nicht entgegen halten, seine deutsche Ehegattin habe ihre Freizügigkeit zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem sich der Fremde schon in Österreich aufgehalten habe, sodass das Erfordernis des "Begleitens oder Nachziehens" nicht erfüllt sei. Dem Fremden kommt daher, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ankäme, gemäß Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG unter den dort normierten Voraussetzungen ein gemeinschaftlich begründetes Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten zu, womit der Anspruch auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" verknüpft ist.)

Artikel 3

, Absatz eins, 6, Absatz 2, sowie 7 Absatz eins, Buchst d und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG sind so auszulegen, dass sie auch

Familienangehörigen erfassen,

unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort

Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit

sem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs

ser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in

sem Staat aufhält.

Artikel 9

, Absatz eins und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers,

nicht

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in

sem Staat berechtigt sind (Hinweis EuGH B 19. Dezember 2008, Rechtssache C-551/07). (Hier durfte

belBeh dem Fremden nicht entgegen halten, seine deutsche Ehegattin habe ihre Freizügigkeit zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem sich der Fremde schon in Österreich aufgehalten habe, sodass das Erfordernis des "Begleitens oder Nachziehens" nicht erfüllt sei. Dem Fremden kommt daher, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ankäme, gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG unter den dort normierten Voraussetzungen ein gemeinschaftlich begründetes Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten zu, womit der Anspruch auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" verknüpft ist.)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.