RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2011 Geschäftszahl2009/18/0040 RechtssatzEine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 darf iSd § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn deren Auswirkungen auf die Situation des FREMDEN UND SEINER FAMILIE schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung (vgl.E
- Juli 2011, 2008/18/0249). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von sonstigen Nachzugsfällen darin, dass nicht die übrige Familie zu einem hier in Österreich lebenden und rechtmäßig aufhältigen Zusammenführenden nachkommen möchte, sondern der überwiegende Teil der Familie - insbesondere auch zwei minderjährige Kinder - der Fremden bereits rechtmäßig in Österreich lebt (vgl. E
- August 2009, 2008/22/0834). Die belBeh traf keine Feststellungen zum Alter der Kinder und führte auch keine Ermittlungen durch, wer für die Kinder im Alter von siebeneinhalb und dreieinhalb Jahren bzw. etwa drei Monaten obsorgepflichtig ist und ob diese auf die Pflege und Fürsorge der Fremden angewiesen sind. Trifft es zu, dass alle drei Kinder im Bundesgebiet geboren wurden und ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht haben, zwei der Kinder wie auch der Ehemann der Fremden über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, der Fremden zudem die Obsorge für ihre drei Kinder zukommt und diese auf die Pflege und Fürsorge ihrer Mutter angewiesen sind, stellte die Ausweisung unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 2 MRK einen unzulässigen, weil nicht verhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der Fremden und ihrer Familie dar.Eine Ausweisung nach Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 darf iSd Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn deren Auswirkungen auf die Situation des FREMDEN UND SEINER FAMILIE schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung (vgl.E
- Juli 2011, 2008/18/0249). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von sonstigen Nachzugsfällen darin, dass nicht die übrige Familie zu einem hier in Österreich lebenden und rechtmäßig aufhältigen Zusammenführenden nachkommen möchte, sondern der überwiegende Teil der Familie - insbesondere auch zwei minderjährige Kinder - der Fremden bereits rechtmäßig in Österreich lebt vergleiche E
- August 2009, 2008/22/0834). Die belBeh traf keine Feststellungen zum Alter der Kinder und führte auch keine Ermittlungen durch, wer für die Kinder im Alter von siebeneinhalb und dreieinhalb Jahren bzw. etwa drei Monaten obsorgepflichtig ist und ob diese auf die Pflege und Fürsorge der Fremden angewiesen sind. Trifft es zu, dass alle drei Kinder im Bundesgebiet geboren wurden und ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht haben, zwei der Kinder wie auch der Ehemann der Fremden über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, der Fremden zudem die Obsorge für ihre drei Kinder zukommt und diese auf die Pflege und Fürsorge ihrer Mutter angewiesen sind, stellte die Ausweisung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, Absatz 2, MRK einen unzulässigen, weil nicht verhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der Fremden und ihrer Familie dar.