RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2012 Geschäftszahl2009/18/0041 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2009/18/0168 E
- September 2012 RS 6 StammrechtssatzBei der Beurteilung, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, ob vom Passinhaber im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist. Dabei hat die Behörde darauf zu achten, ob die Straftaten des Passinhabers dergestalt waren, dass auf Grund der Art der Tatbegehungen begründet angenommen werden kann, der Passinhaber werde hinkünftig Straftaten iSd § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG 1992 begehen (vgl. E
- November 2010, 2007/18/0764). Kann aber auf Grund der Tathandlungen und der dadurch offen gelegten Persönlichkeit nicht davon ausgegangen werden, es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Passinhaber wolle seinen Reisepass dazu benutzen (dies gilt sinngemäß auch für den Personalausweis), um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, kann eine Entziehung des Reisepasses nach § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG 1992 (oder iVm § 19 Abs. 2 PassG 1992 eines Personalausweises) nicht als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. E
- Februar 2006, 2005/18/0486).Bei der Beurteilung, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, ob vom Passinhaber im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist. Dabei hat die Behörde darauf zu achten, ob die Straftaten des Passinhabers dergestalt waren, dass auf Grund der Art der Tatbegehungen begründet angenommen werden kann, der Passinhaber werde hinkünftig Straftaten iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG 1992 begehen vergleiche E
- November 2010, 2007/18/0764). Kann aber auf Grund der Tathandlungen und der dadurch offen gelegten Persönlichkeit nicht davon ausgegangen werden, es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Passinhaber wolle seinen Reisepass dazu benutzen (dies gilt sinngemäß auch für den Personalausweis), um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, kann eine Entziehung des Reisepasses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG 1992 (oder in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, PassG 1992 eines Personalausweises) nicht als gerechtfertigt angesehen werden vergleiche E
- Februar 2006, 2005/18/0486). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/18/0249 E
- Februar 2013 2012/18/0051 E
- September 2013 2012/18/0022 E
- März 2013 2011/18/0103 E
- Februar 2013
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.