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{'item': 'AW 2009/18/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.06.2009 GeschäftszahlAW 2009/18/0134 RechtssatzStattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Zwingende öffentliche Interessen sind dann anzunehmen, wenn diese eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend erfordern, wobei nicht jedes öffentliche Interesse zwingend die sofortige Verwirklichung einer im Bescheid vorgesehenen Maßnahme gebietet (vgl. dazu etwa die in Mayer, B-VG4, zu § 30 VwGG C.I.

  1. und 1.
  2. zitierte hg. Judikatur). Wenn auch in Anbetracht der den beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Straftaten - von denen die zuletzt begangene über fünf Jahre zurückliegt, wobei die vom Beschwerdeführer wegen dieser Straftaten noch zu verbüßenden beiden Freiheitsstrafen mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  3. März 2006 bedingt nachgesehen wurden - beträchtliche öffentliche Interessen für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides sprechen, erreichen diese im vorliegenden Fall nicht die Intensität von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG. Auch ist zu bemerken, dass es die Bundespolizeidirektion Wien im erstinstanzlichen Bescheid vom
  4. November 2004 nicht für notwendig erachtet hat, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen, und somit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nicht für erforderlich gehalten hat. Im Hinblick auf die lange Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (seit 1992) und seine beträchtlichen persönlichen Interessen war daher spruchgemäß zu entscheiden.Stattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Zwingende öffentliche Interessen sind dann anzunehmen, wenn diese eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend erfordern, wobei nicht jedes öffentliche Interesse zwingend die sofortige Verwirklichung einer im Bescheid vorgesehenen Maßnahme gebietet vergleiche dazu etwa die in Mayer, B-VG4, zu Paragraph 30, VwGG C.I.
  5. und 1.
  6. zitierte hg. Judikatur). Wenn auch in Anbetracht der den beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Straftaten - von denen die zuletzt begangene über fünf Jahre zurückliegt, wobei die vom Beschwerdeführer wegen dieser Straftaten noch zu verbüßenden beiden Freiheitsstrafen mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  7. März 2006 bedingt nachgesehen wurden - beträchtliche öffentliche Interessen für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides sprechen, erreichen diese im vorliegenden Fall nicht die Intensität von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Auch ist zu bemerken, dass es die Bundespolizeidirektion Wien im erstinstanzlichen Bescheid vom
  8. November 2004 nicht für notwendig erachtet hat, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen, und somit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nicht für erforderlich gehalten hat. Im Hinblick auf die lange Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (seit 1992) und seine beträchtlichen persönlichen Interessen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.