← Österreich

{'item': 'AW 2009/18/0174'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.06.2009 GeschäftszahlAW 2009/18/0174 RechtssatzNichtstattgebung - Ausweisung - Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Folge hält sich der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, nach seiner illegalen Einreise seit März 2002 in Österreich auf. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2007 rechtskräftig abgewiesen. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass er seit sieben Jahren in Österreich lebe und hier integriert sei. Der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den er schon in Ermangelung eines Rechts auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren kann (vgl. insbesondere den in § 21 Abs. 1 NAG festgelegten Grundsatz der Auslandsantragstellung), das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen für ihn keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal auch seine beiden in Österreich lebenden Brüder nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylverfahren derzeit kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben.Nichtstattgebung - Ausweisung - Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Folge hält sich der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, nach seiner illegalen Einreise seit März 2002 in Österreich auf. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2007 rechtskräftig abgewiesen. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass er seit sieben Jahren in Österreich lebe und hier integriert sei. Der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den er schon in Ermangelung eines Rechts auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren kann vergleiche insbesondere den in Paragraph 21, Absatz eins, NAG festgelegten Grundsatz der Auslandsantragstellung), das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen für ihn keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal auch seine beiden in Österreich lebenden Brüder nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylverfahren derzeit kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.