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{'item': 'AW 2009/18/0245'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2009 GeschäftszahlAW 2009/18/0245 RechtssatzNichtstattgebung - Ausweisung - Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, hält sich nach ihrer Einreise mit einem Schengenvisum seit August 2006 in Österreich auf und heiratete in der Folge einen österreichischen Stattsbürger, mit dem sie mittlerweile ein gemeinsames Kind hat. Den Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass ihre noch nicht zwei Jahre alte Tochter mit ihr nach Serbien zurückkehren müsste, weil ihr Mann in Österreich berufstätig sei. Die Beschwerdeführerin beeinträchtigt durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den sie schon in Ermangelung eines Rechts auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren kann (vgl. insbesondere den in § 21 Abs. 1 NAG festgelegten Grundsatz der Auslandsantragstellung sowie § 44b Abs. 3 NAG, wonach Anträge auf Erteilung einer so genannten humanitären Niederlassungsbewilligung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen), das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass vorerst der ihr aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor ihrer Einreise nach Österreich und ihrem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen für sie keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal ihr nunmehriger Mann und Vater ihres Kindes zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.Nichtstattgebung - Ausweisung - Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, hält sich nach ihrer Einreise mit einem Schengenvisum seit August 2006 in Österreich auf und heiratete in der Folge einen österreichischen Stattsbürger, mit dem sie mittlerweile ein gemeinsames Kind hat. Den Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass ihre noch nicht zwei Jahre alte Tochter mit ihr nach Serbien zurückkehren müsste, weil ihr Mann in Österreich berufstätig sei. Die Beschwerdeführerin beeinträchtigt durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den sie schon in Ermangelung eines Rechts auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren kann vergleiche insbesondere den in Paragraph 21, Absatz eins, NAG festgelegten Grundsatz der Auslandsantragstellung sowie Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG, wonach Anträge auf Erteilung einer so genannten humanitären Niederlassungsbewilligung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen), das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass vorerst der ihr aus dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor ihrer Einreise nach Österreich und ihrem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen für sie keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal ihr nunmehriger Mann und Vater ihres Kindes zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.