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{'item': '2009/18/0278'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2009 Geschäftszahl2009/18/0278 RechtssatzZufolge der Entscheidungen des EuGH, Urteil vom

  1. Juli 2008, Metock ua, C-127/08, B
  2. Dezember 2008, Deniz Sahin, C-551/07, haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Grund der Richtlinie 2004/38/EG das Recht, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig, ob dieser sich dort niedergelassen hat, bevor oder nachdem er eine Familie gegründet hat. Es spielt keine Rolle, ob Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, bevor oder nachdem sie Familienangehörige des Unionsbürgers wurden. Da sich der Fremde in Österreich, dem Herkunftsland seiner Ehefrau, und nicht in einem "Aufnahmemitgliedstaat" aufhält, in den sich seine österreichische Ehefrau iSd Art. 2 Z 3 der Richtlinie 2004/38/EG begeben hat, um dort ihr "Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben", er also nicht iS Urteils des EuGH vom
  3. Juli 2008, Metock ua, C-127/08, "der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt", sind die in dem genannten Urteil dargelegten Grundsätze auf seine Situation nicht anwendbar. Daran ändert nichts, dass die Ehefrau des Fremden nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Griechenland nach Österreich, ihrem Herkunftsland, zurückgekehrt ist, denn sie ist nicht mit diesem, sondern zu ihm zurückgekehrt und hat das Zusammenleben mit ihm fortgesetzt. Es liegt sohin keine "Rückkehrsituation" iSd Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor (vgl. Urteil EuGH
  4. Juli 1992, Rs 370/90, Singh).Zufolge der Entscheidungen des EuGH, Urteil vom
  5. Juli 2008, Metock ua, C-127/08, B
  6. Dezember 2008, Deniz Sahin, C-551/07, haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Grund der Richtlinie 2004/38/EG das Recht, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig, ob dieser sich dort niedergelassen hat, bevor oder nachdem er eine Familie gegründet hat. Es spielt keine Rolle, ob Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, bevor oder nachdem sie Familienangehörige des Unionsbürgers wurden. Da sich der Fremde in Österreich, dem Herkunftsland seiner Ehefrau, und nicht in einem "Aufnahmemitgliedstaat" aufhält, in den sich seine österreichische Ehefrau iSd Artikel 2, Ziffer 3, der Richtlinie 2004/38/EG begeben hat, um dort ihr "Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben", er also nicht iS Urteils des EuGH vom
  7. Juli 2008, Metock ua, C-127/08, "der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt", sind die in dem genannten Urteil dargelegten Grundsätze auf seine Situation nicht anwendbar. Daran ändert nichts, dass die Ehefrau des Fremden nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Griechenland nach Österreich, ihrem Herkunftsland, zurückgekehrt ist, denn sie ist nicht mit diesem, sondern zu ihm zurückgekehrt und hat das Zusammenleben mit ihm fortgesetzt. Es liegt sohin keine "Rückkehrsituation" iSd Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor vergleiche Urteil EuGH
  8. Juli 1992, Rs 370/90, Singh).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.