RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2009 Geschäftszahl2009/21/0030 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2009/21/0027 E 17. März 2009 RS 1 (Hier: Dem Fremden kommt aufgrund der (während seines Aufenthaltes in Österreich geschlossenen) Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu. Die Sicherheitsdirektion war daher zur Entscheidung über die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erhobene Berufung nicht zuständig (Hinweis E 18. Februar 2009, 2008/21/0033; E 2. Dezember 2008, 2007/18/0391; E 28. Oktober 2008, 2007/18/0254).)(Hier: Dem Fremden kommt aufgrund der (während seines Aufenthaltes in Österreich geschlossenen) Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu. Die Sicherheitsdirektion war daher zur Entscheidung über die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erhobene Berufung nicht zuständig (Hinweis E 18. Februar 2009, 2008/21/0033; E 2. Dezember 2008, 2007/18/0391; E 28. Oktober 2008, 2007/18/0254).) StammrechtssatzDie Wortfolge "begleitet oder ihm nachzieht", an die § 2 Abs 4 Z 11 FrPolG 2005 (
- ua)die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger knüpft, ist ebenso wie dieselbe in der RL 2004/38/EG in mehreren Bestimmungen enthaltene Wendung auszulegen. Zur Frage der Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen hat der EuGH in seinem über ein am 22. November 2007 gestelltes Vorabentscheidungsersuchen des VwGH ergangenen Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07 (Sahin), - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08 (Metock
- ua)- Stellung bezogen. Er hat dabei klargestellt, diese Bestimmungen sind so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben (Hinweis E 22. Jänner 2009, 2008/21/0671). (Hier: Der Fremde hat das 21. Lebensjahr vollendet und ist Adoptivsohn eines in Österreich wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und vom Fremden täglich Pflege- und Betreuungsleistungen erhält. Der Fremde hat daher seinen Wahlvater begleitet oder ist ihm nachgezogen. Ob dem Fremden tatsächlich Unterhalt gewährt wird, hat die belBeh nicht ausreichend geprüft.)Die Wortfolge "begleitet oder ihm nachzieht", an die Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 (
- ua)die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger knüpft, ist ebenso wie dieselbe in der RL 2004/38/EG in mehreren Bestimmungen enthaltene Wendung auszulegen. Zur Frage der Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen hat der EuGH in seinem über ein am 22. November 2007 gestelltes Vorabentscheidungsersuchen des VwGH ergangenen Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07 (Sahin), - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08 (Metock
- ua)- Stellung bezogen. Er hat dabei klargestellt, diese Bestimmungen sind so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben (Hinweis E 22. Jänner 2009, 2008/21/0671). (Hier: Der Fremde hat das 21. Lebensjahr vollendet und ist Adoptivsohn eines in Österreich wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und vom Fremden täglich Pflege- und Betreuungsleistungen erhält. Der Fremde hat daher seinen Wahlvater begleitet oder ist ihm nachgezogen. Ob dem Fremden tatsächlich Unterhalt gewährt wird, hat die belBeh nicht ausreichend geprüft.)