RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2009 GeschäftszahlAW 2009/21/0149 RechtssatzStattgebung - § 44 Abs 4 NAG 2005 - § 44 Abs 4 NAG 2005 sieht die quotenfreie Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" unter den in dieser Bestimmung genannten weiteren Bedingungen nur für solche Drittstaatsangehörige vor, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass ihnen einerseits die Befugnis zur Inlandsantragstellung zukommt und dass sie andererseits - wenn ihr Antrag nicht zurückzuweisen ist - aber auch die Entscheidung über ihren Antrag im Inland abwarten dürfen, würde doch ein Verlassen des Bundesgebietes, sei es auch in Befolgung einer Rechtspflicht, als Konsequenz stets die Abweisung eines Antrags nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 zur Folge haben. Damit wäre indes die durch die genannte Bestimmung bezweckte Regelung für "Altfälle" - auch wenn gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre (siehe dazu die ErläutRV 88 BlgNR
- GP 11) - völlig "ausgehebelt", was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. § 44b Abs. 3 NAG 2005, wonach Anträge - ua - nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen und woraus sich ergibt, dass gegen Antragsteller nach dieser Bestimmung eine Ausweisung zulässig ist (Hinweis E
- Juli 2009, 2009/18/0217), kann demnach nicht in dem Sinn verstanden werden, dass ein Drittstaatsangehöriger während eines anhängigen Verfahrens nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre oder - bei Bestehen einer Ausweisung - abgeschoben werden könnte (Hinweis E
- März 2008, 2008/21/0081 bis 0084).Stattgebung - Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 - Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 sieht die quotenfreie Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" unter den in dieser Bestimmung genannten weiteren Bedingungen nur für solche Drittstaatsangehörige vor, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass ihnen einerseits die Befugnis zur Inlandsantragstellung zukommt und dass sie andererseits - wenn ihr Antrag nicht zurückzuweisen ist - aber auch die Entscheidung über ihren Antrag im Inland abwarten dürfen, würde doch ein Verlassen des Bundesgebietes, sei es auch in Befolgung einer Rechtspflicht, als Konsequenz stets die Abweisung eines Antrags nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 zur Folge haben. Damit wäre indes die durch die genannte Bestimmung bezweckte Regelung für "Altfälle" - auch wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre (siehe dazu die ErläutRV 88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11) - völlig "ausgehebelt", was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG 2005, wonach Anträge - ua - nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen und woraus sich ergibt, dass gegen Antragsteller nach dieser Bestimmung eine Ausweisung zulässig ist (Hinweis E
- Juli 2009, 2009/18/0217), kann demnach nicht in dem Sinn verstanden werden, dass ein Drittstaatsangehöriger während eines anhängigen Verfahrens nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre oder - bei Bestehen einer Ausweisung - abgeschoben werden könnte (Hinweis E
- März 2008, 2008/21/0081 bis 0084).