RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2011 Geschäftszahl2009/21/0232 RechtssatzInsbesondere vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielvorstellung zu § 81 Abs. 8 NAG 2005 - die ErläutRV zur eben genannten Übergangsbestimmung (88 BlgNR
- GP 16) führen aus: "Im Abs. 8 wird dem Fremden ermöglicht, die sonst nur im erstinstanzlichen Verfahren zulässigen (Zusatz)Anträge nach §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 im anhängigen Berufungsverfahren nachzuholen, da er diese Möglichkeit bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht hatte. Damit erfolgt auch keine Besserstellung gegenüber zukünftigen Antragstellern, da solche Anträge - bei sonstiger Präklusion - sonst nur in der ersten Instanz zulässig sind." - kann es nicht zweifelhaft sein, dass § 81 Abs. 8 NAG 2005 - unbeschadet seiner insoweit unklaren Formulierung - in all jenen Fällen ausnahmsweise eine Antragstellung nach § 19 Abs. 8 NAG 2005 im Berufungsverfahren ermöglichen soll, in denen eine solche Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren mangels seinerzeitiger Geltung der genannten Bestimmung noch nicht in Betracht kam. (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens, dem Fremden sei seitens der türkischen Behörden die Ausstellung bzw. die Verlängerung seines Reisepasses verweigert worden, weil er nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen Bezahlung eines erheblichen Geldbetrages vom türkischen Wehrdienst "freizukaufen", kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh einem allfälligen Antrag des Fremden nach § 19 Abs. 8 Z 3 NAG 2005 hätte entsprechen müssen. Hier geht es in erster Linie um die Erbringung einer Geldleistung, was im Rahmen des Zumutbarkeitskalküls nach § 19 Abs. 8 Z 3 NAG jedenfalls Berücksichtigung finden kann (vgl. E
- Februar 2008, 2007/21/0546; E
- Mai 2009, 2008/22/0233 und 0234; diese stehen dem nicht entgegen).)Insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielvorstellung zu Paragraph 81, Absatz 8, NAG 2005 - die ErläutRV zur eben genannten Übergangsbestimmung (88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 16) führen aus: "Im Absatz 8, wird dem Fremden ermöglicht, die sonst nur im erstinstanzlichen Verfahren zulässigen (Zusatz)Anträge nach Paragraphen 19, Absatz 8 und 21 Absatz 3, im anhängigen Berufungsverfahren nachzuholen, da er diese Möglichkeit bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht hatte. Damit erfolgt auch keine Besserstellung gegenüber zukünftigen Antragstellern, da solche Anträge - bei sonstiger Präklusion - sonst nur in der ersten Instanz zulässig sind." - kann es nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 81, Absatz 8, NAG 2005 - unbeschadet seiner insoweit unklaren Formulierung - in all jenen Fällen ausnahmsweise eine Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 im Berufungsverfahren ermöglichen soll, in denen eine solche Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren mangels seinerzeitiger Geltung der genannten Bestimmung noch nicht in Betracht kam. (Hier: Vor dem Hintergrund des Vorbringens, dem Fremden sei seitens der türkischen Behörden die Ausstellung bzw. die Verlängerung seines Reisepasses verweigert worden, weil er nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen Bezahlung eines erheblichen Geldbetrages vom türkischen Wehrdienst "freizukaufen", kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh einem allfälligen Antrag des Fremden nach Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG 2005 hätte entsprechen müssen. Hier geht es in erster Linie um die Erbringung einer Geldleistung, was im Rahmen des Zumutbarkeitskalküls nach Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG jedenfalls Berücksichtigung finden kann vergleiche E
- Februar 2008, 2007/21/0546; E
- Mai 2009, 2008/22/0233 und 0234; diese stehen dem nicht entgegen).)