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{'item': '2009/21/0270'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2010 Geschäftszahl2009/21/0270 Rechtssatz§ 44 Abs 4 NAG 2005 ermöglicht die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" für besonders berücksichtigungswürdige "Altfälle", wofür solche Fremde in Betracht kommen, die sich zumindest seit

  1. Mai 2004 durchgängig in Österreich aufhalten. Wann ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es sieht aber vor, dass die Behörde "dabei" den Grad der Integration des Fremden, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen hat. Die ErläutRV (88 BlgNR
  2. GP 10f) deuten darauf hin, dass andere Kriterien, die im Rahmen einer Prüfung nach Art 8 MRK zu berücksichtigen wären, keine Bedeutung haben sollen. Gleichwohl können die in § 11 Abs 3 NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte auch in die Beantwortung der Frage einfließen, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann auch deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 44 Abs 4 NAG 2005 im Rahmen der erwähnten "Altfälle" erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art 8 MRK, sodass gemäß den Kriterien des § 11 Abs 3 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (Hinweis E
  3. Oktober 2009, 2009/21/0293).Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 ermöglicht die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" für besonders berücksichtigungswürdige "Altfälle", wofür solche Fremde in Betracht kommen, die sich zumindest seit
  4. Mai 2004 durchgängig in Österreich aufhalten. Wann ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es sieht aber vor, dass die Behörde "dabei" den Grad der Integration des Fremden, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen hat. Die ErläutRV (88 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 10f) deuten darauf hin, dass andere Kriterien, die im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8, MRK zu berücksichtigen wären, keine Bedeutung haben sollen. Gleichwohl können die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK zu beachtenden Gesichtspunkte auch in die Beantwortung der Frage einfließen, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann auch deshalb kein Zweifel bestehen, weil Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 im Rahmen der erwähnten "Altfälle" erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß den Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (Hinweis E
  6. Oktober 2009, 2009/21/0293).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.