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{'item': '2009/21/0293'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2009 Geschäftszahl2009/21/0293 RechtssatzNach der Formulierung in der Regelung des § 44b Abs. 3 NAG 2005, wonach Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 legcit "kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz" begründen, die, auf ein "Recht nach dem NAG 2005" abstellt, wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Fremde nach Stellung der genannten Anträge und vor deren Erledigung, somit während des laufenden Verfahrens, zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre oder - bei Bestehen einer durchsetzbaren Ausweisung - abgeschoben werden dürfte und somit sein Aufenthalt in dieser Zeit nicht einmal geduldet wäre (vgl. B 14. September 2009, AW 2009/21/0149). Das ist auch den Materialien(88 BlgNR XXIV. GP 2 und 10 bis 13)nicht zu entnehmen. Dass dem Begriff "Bleiberecht nach dem NAG 2005" ein über den bloßen Abschiebungsschutz hinausgehender Inhalt zukommen muss, ergibt sich im Übrigen auch aus § 21 Abs. 6 iVm Abs. 3 NAG 2005, steht doch das in dieser Konstellation ebenfalls nicht bestehende Bleiberecht (

  1. ua)einer "nachweislich nicht möglichen oder nicht zumutbaren Ausreise" gegenüber, bei der wohl eine Abschiebung vor der Antragserledigung nicht in Betracht zu ziehen ist. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die zu § 44b Abs. 3 NAG 2005 inhaltsgleiche Regelung in § 69a Abs. 2 vorletzter Satz NAG 2005 zu verweisen, die sich (
  2. ua)auch auf den Fall des § 69a Abs. 1 Z 1 NAG 2005 bezieht, in dem im Hinblick auf das Bestehen einer Gefahr iSd § 50 FrPolG 2005 eine Abschiebung während laufenden Verfahrens ebenfalls nicht im Sinne des Gesetzes scheint.Nach der Formulierung in der Regelung des Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG 2005, wonach Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, sowie 44 Absatz 3 und 4 legcit "kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz" begründen, die, auf ein "Recht nach dem NAG 2005" abstellt, wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Fremde nach Stellung der genannten Anträge und vor deren Erledigung, somit während des laufenden Verfahrens, zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre oder - bei Bestehen einer durchsetzbaren Ausweisung - abgeschoben werden dürfte und somit sein Aufenthalt in dieser Zeit nicht einmal geduldet wäre vergleiche B 14. September 2009, AW 2009/21/0149). Das ist auch den Materialien(88 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 2 und 10 bis 13)nicht zu entnehmen. Dass dem Begriff "Bleiberecht nach dem NAG 2005" ein über den bloßen Abschiebungsschutz hinausgehender Inhalt zukommen muss, ergibt sich im Übrigen auch aus Paragraph 21, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 3, NAG 2005, steht doch das in dieser Konstellation ebenfalls nicht bestehende Bleiberecht (
  3. ua)einer "nachweislich nicht möglichen oder nicht zumutbaren Ausreise" gegenüber, bei der wohl eine Abschiebung vor der Antragserledigung nicht in Betracht zu ziehen ist. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die zu Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG 2005 inhaltsgleiche Regelung in Paragraph 69 a, Absatz 2, vorletzter Satz NAG 2005 zu verweisen, die sich (
  4. ua)auch auf den Fall des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 bezieht, in dem im Hinblick auf das Bestehen einer Gefahr iSd Paragraph 50, FrPolG 2005 eine Abschiebung während laufenden Verfahrens ebenfalls nicht im Sinne des Gesetzes scheint.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.